Mit dem Bürgergeld kommen Neuerungen im Bereich „Erbschaft“

Amberg
17.04.2023 - 00:05 Uhr
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Freibeträge für das Vermögen haben sich erhöht – Bedürftigentestament als Möglichkeit

Rechtsanwältin Kathrin Birzer.

Von Rain Kathrin Birzer

Am 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld die bisher als Hartz IV bekannte Grundsicherung für Arbeitssuchende abgelöst. Das Ziel war die Schaffung einer bürgernahen, unbürokratischen und zielgerichteten Reform. An einigen Stellen, ist dies durchaus gelungen.

Zwar haben sich die Anspruchsvoraussetzungen weitgehend nicht verändert. Auch auf diejenigen, die sich bereits im Leistungsbezug befinden, kommen nur wenige Veränderungen zu.

Höhere Freibeträge im Bereich Vermögen und Einkommen

Interessant für die Leistungsberechtigten ist jedoch, dass sich die Freibeträge für das Vermögen erhöht haben. Auch wer zwischen 520 Euro und 1000 Euro verdient, darf jetzt mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich wurden auf 30 Prozent angehoben. Der Vermögensfreibetrag in den ersten 12 Monaten beträgt 40 000 Euro plus 15 000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Ab dem zweitem Jahr beträgt der Vermögensfreibetrag für jede Person der Bedarfsgemeinschaft 15 000 Euro.

Stärkerer Schutz der Familienbande – im Erbfall bleibt dem Leistungsberechtigten mehr übrig

Wichtig sind diese Neuerungen vor allem auch im Erbfall. Vor der Reform wurde eine Erbschaft während des Leistungsbezugs als einmalige Einnahme gewertet. Für den Betroffenen bedeutete das bei kleineren bis mittleren Erbschaften meist, dass am Ende nur noch wenig vom Nachlass übrig blieb.

Mit dem Bürgergeld wird das anders. Ab dem 1. Juli 2023 darf eine Erbschaft im laufenden Leistungsbezug nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Erbschaft im Monat nach der Einnahme als Vermögen angerechnet wird. Hier gelten ebenfalls die erhöhten Freibeträge.

Unter dem Strich bleibt dem Leistungsberechtigten von der Erbschaft deutlich mehr als vor der Reform. So werden die Familienbande weiter gestärkt.

Gut zu wissen

Soll eine große Erbmasse verteilt werden und genügen die erhöhten Freibeträge hierfür nicht, so kann vorab ein Bedürftigentestament errichtet werden. Die jeweiligen Freibeträge – auch in steuerrechtlicher Hinsicht- können so optimal ausgeschöpft werden. Mit dem speziellen Bedürftigentestament können dem Betroffenen zudem über einen Testamentsvollstrecker Vorteile zugewendet werden, die nicht auf das

Bürgergeld angerechnet werden.

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