Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Verwaltungsrichter auf. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Landkreises Amberg-Sulzbach trifft der Kreistag in einer Sitzung. Für die Aufnahme ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistags, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags erforderlich.
Personen, die ihren ersten Wohnsitz im Landkreis Amberg-Sulzbach haben, die entsprechenden Voraussetzungen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erfüllen, an der Übernahme eines solchen Ehrenamtes interessiert und im Falle ihrer Wahl auch tatsächlich in der Lage sind, wegen ihrer beruflichen Beanspruchung beziehungsweise ihres Gesundheitszustandes das Amt des ehrenamtlichen Richters wahrzunehmen, können sich bis 15. Mai schriftlich (in Papierform mit Unterschrift) und mit Vorlage des für die Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vorgesehenen ausgefüllten und unterschriebenen Personalbogens sowie der Erklärung zur Verfassungstreue beim Landkreis Amberg-Sulzbach (Sachgebiet 11, Schloßgraben 3, 92224 Amberg) melden.
Die nötigen Unterlagen können auf der Internetseite des Landkreises unter www.amberg-sulzbach.de heruntergeladen werden. Es gilt das Datum des Posteingangs beim Landkreis Amberg-Sulzbach. Rückfragen können telefonisch unter 09621/39-108 an den Landkreis Amberg-Sulzbach gerichtet werden.
Ehrenamtliche Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und Urteilsfindung mit, müssen Deutsche sein, sollen das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Sie unterliegen, wie die hauptamtlichen Richter, einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Die Amtszeit dauert fünf Jahre. Das Amt eines ehrenamtlichen Richters verlangt laut einer Pressemitteilung in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Ausgeschlossen sind Personen, die infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, sowie Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden: Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.













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