Amberg
19.12.2018 - 14:34 Uhr

Weihnachten schützt vor Auto-Streit nicht

Unter Verweis auf das baldige Weihnachtsfest empfiehlt der Zivilrichter mehrfach, sich zu einigen. Doch die streitenden Parteien gehen lieber in die Vollen. Schließlich dreht sich alles um des Deutschen liebstes Kind - ein Auto.

Symbolbild Bild: agentur_dpa
Symbolbild

Nicht alle nach der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Gütetermine halten, was sie leisten sollen: eine Einigung ohne richterliches Urteil. Deshalb wird sich dieser Routinefall für die 1. Zivilkammer am Landgericht noch einige Zeit hinziehen, obwohl der Vorsitzende Fritz Kammerer Kläger und Beklagtem wärmstens an Herz legte, es nicht unbedingt auf die Kostenspitze des prozessualen Eisbergs zu treiben.

Es geht um ein Auto. Genauer, um einen Volvo V 50, Baujahr unbekannt. Erstanden hat den Pkw der Kläger Ende vergangenen Jahres bei einem in der Region ansässigen Gebrauchtwagenhändler für 4500 Euro. Besitzerstolz kam offenbar nie auf. Der Kunde möchte den Wagen unter Erstattung des vollen Preises wieder zurückgeben. Der Turbolader sei kaputt, von der Kurbelwellen-Entlüftung war die Rede und zu allem Übel sei ihm beim Kauf sogar ein Unfallschaden verschwiegen worden, führte der Kläger ins argumentative Feld.

Das war zu viel für den Autohändler. Wegen dem Turbolader habe er ein Reparaturangebot unterbreitet, auf das der Kunde nicht eingegangen sei. Von anderen Mängeln oder gar einem Unfallschaden wisse er schon gar nichts, da er selbst den Wagen von einer Vertragswerkstatt als technisch intakt und unfallfrei übernommen habe. So arbeiteten sich die beiden Männer, respektive ihre Anwälte, aneinander ab, um einmal in Richtung einer gütlichen Einigung zu tendieren und sie wenige Augenblicke später wieder komplett zu verwerfen.

Den Schlussstrich, alles auf die Karte eines kompletten Verfahrens inklusive Gutachten zu setzen, zog sichtlich genervt der beklagte Gebrauchtwagenhändler. Derweil war selbst das Gericht (Kammerer: "Jetzt lehn' ich mich mal weit aus dem Fenster") zu der Erkenntnis gekommen, dass "da die richtigen beiden zusammenhocken". Der Käufer wiegt sich gewissermaßen in der Sicherheit einer Rechtsschutzversicherung, während der Autohändler klar zu verstehen gab, den Kläger sehr wohl noch so weit zu bringen, kleinerer Prozessbrötchen zu backen.

Einen Vorgeschmack darauf deutete er im Hinausgehen an. Sein einstiger Kunde fragte nämlich nach, was nun mit dem V 50 geschehe. Der stehe abgemeldet auf einem öffentlichen Parkplatz, was nicht erlaubt sei. Deshalb solle der Händler das Auto abholen, bevor die Polizei darauf aufmerksam werde. "Ihr Problem, das Auto gehört Ihnen", ließ der Beklagte seinen Widersacher einfach stehen.

 
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