Auch hier ergab die Bedarfsberechnung, dass eine Anhebung der Grabgebühren vorgenommen werden sollte. Für dieses Jahr wurde für die Abwassereinrichtung ein Gebührenbedarf von 168 855 Euro ermittelt. Allerdings entstanden Mehrkosten von etwa 10 000 Euro aufgrund von Bodenuntersuchungen der Straßen- und Kanalsanierungsmaßnahmen im Gemeindebereich in Höhe von 20 000 Euro, die jeweils zur Hälfte auf die Bereiche „Straßen“ und „Kanal“ verteilt werden.
Bei der Berechnung der Gebühren für die Abwasseranlage wurde ein Gebührenbedarf bei den Lohnkosten in Höhe von 57 700 Euro (mit Bereitschaftspauschale) ermittelt. Zudem sind für die Reparatur der Belüftungskerzen im Belebungsbecken bei den laufenden Kosten 9000 Euro berücksichtigt. Die notwendige Erhöhung der Abwassergebühr ab kommenden Jahr wurde zudem auch damit begründet, dass der Abwasseranfall vom fast 50 000 Kubikmeter im Jahr 2017 auf etwa 45 000 Kubikmeter im Vorjahr gesunken ist. Unter anderen durch den Wegfall eines Gewerbebetriebes.
Der gesamt Gebührenbedarf für die Abwassereinrichtung beträgt insgesamt 176 102 Euro. Nach Abzug der Grundgebühren in Höhe von insgesamt 46 000 Euro ergibt sich ein Gebührenbedarf von noch 130 102 Euro und ist somit die Grundlage für die künftige Abwassergebühr in Höhe von 2,91 Euro. Die Grundgebühr ist gestaffelt nach den Nenndurchfluss und zwar, bis 2,5 Kubikmeter 100 Euro, bis sechs Kubikmeter 150 Euro, bis zehn Kubikmeter 200 Euro und bis 20 Kubikmeter 300 Euro. Zur notwendigen Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurde einstimmig befürwortet, wenngleich Bernd Kuhbandner als AWE-Fraktionssprecher die mit 57 700 Euro kalkulierten Lohnkosten monierte.
Vertagt hatte das Gremium seine Entscheidung über eine Anhebung der Grabnutzungsgebühren auf dem gemeindlichen Friedhof, nachdem bei der Gebührenbedarfsberechnung, bezogen auf den Kalkulationszeitraum bis 2023 eine Kostenunterdeckung in Höhe von knapp 22 000 Euro ermittelt wurde. In der Diskussion kam zum Ausdruck, dass die Gebührenkalkulation eine komplizierte Angelegenheit sei. Dies vor allem wegen der Gebührendifferenz zwischen einem Urnengrab und Gräber mit drei Grabstellen. In diesen Zusammenhang brachte CSU-Fraktionssprecher Josef Söllner zum Ausdruck, dass bei einem Urnengrab die gleiche Infrastruktur in Anspruch genommen werde wie bei einem Familiengrab. Das Gremium folgte der Anregung, dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt neu zu beratet. Ein internes Gremium aus den Gemeinderat mit dem CSU-Fraktionssprecher Josef Söllner, zweite Bürgermeisterin Heidi Philipp (SPD) und Gemeinderat Peter Caspar (AWE) will sich mit den Grabnutzungsgebühren befassen und bis zur Dezembersitzung nach einer allen gerecht werdenden Lösung suchen.
Grabnutzungsgebühren im Vergleich
Nach der Kalkulation beim Bedarf der Grabgebühren für den gemeindlichen Friedhof wurde eine Anhebung unter Berücksichtigung der jeweiligen Äquivalenzziffer ermittelt. Bisher galten für die einzelnen Grabarten folgende Gebühren, jeweils für einem Jahr (in Klammer die neu ermittelten Gebühren); Urnengrab: 9.30 Euro (12,84 Euro), Reihengrab einfache Tiefe: 21,39 Euro (29,53 Euro); Reihengrab mit Tieferlegung: 31,62 Euro (42,65 Euro); Grab mit Grabstellen und Tieferlegung: 94,86 Euro (130,94 Euro).
Bei einer weiteren Berechnung bei einem Gebührenaufwand von rund 22 000 Euro wurden unter Anwendung der Bemessungseinheiten auf der Grundlage von Daten zu Grabverlängerungen, Aufteilung der Sterbefälle auf die einzelnen Grabstellen ein wertgleicher Gebührenansatz für jeweils einem Jahr ermittelt, jedoch unter einer veränderten Äquivalenzziffer. Daraus ergaben sich nachfolgende Grabnutzungsgebühren (ab 1. Januar 2020); Urnengrab: 8,89 Euro; Reihengrab einfache Tiefe: 25,92 Euro; Reihengrab mit Tieferlegung: 42,95 Euro, Familiengräber: 85,91 Euro und Gräber mit drei Grabstellen: 128,86 Euro.
Die Gebühren für ein Urnengemeinschaftsgrab von bisher 7,70 Euro wurde durch einen Aufschlag eine Anhebung auf 8,89 Euro errechnet. Dieser Aufschlag pro Urnenbeisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage beträgt somit bei einer Ruhefrist von 15 Jahren insgesamt 84,78 Euro, was Erhöhung von 5,65 Euro pro Jahr entspricht.
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