Ein Unfall mit drei Kindern veranlasste die Stadt im Jahr 2016 dazu, eine Stellungnahme zur Verkehrssicherungspflicht einer Kommune hinsichtlich der Einzäunung von Löschteichen oder vergleichbar künstlich angelegten Rückhaltebecken anzufordern. In ihrer Antwort verwiesen die Augsburger Rechtsanwälte Meidert und Kollegen auf die weiteren Vorgaben der DIN 14210, nach denen im Zufahrtsbereich auch ein verschließbares mindestens zwei Meter breites Tor vorhanden sein muss, dessen „Schließeinrichtung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen ist“.
Die Rechtsauskunft enthält des Weiteren einen Hinweis darauf, dass „die notwendige Einzäunung auch die weitere Verpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen zur regelmäßigen Kontrolle und gegebenenfalls zeitnaher Beseitigung von Beschädigungen umfasst“. Diese Verpflichtung gelte insbesondere dann, wenn bekannt ist, dass sich an der Wasserfläche öfter Kinder aufhalten. Anwendbar sei die DIN nur auf „künstlich angelegte Löschwasser-Vorratsräume mit Löschwasserentnahmestelle“.
Peter Lehr erinnerte daran, dass diese Thematik erstmals bei der Umzäunung des neuen Regenrückhaltebeckens im Gewerbegebiet „Am Stadtwald“ zum Tragen kam und der Stadtrat die Umzäunung beschlossen hat. Da die Stadt über weitere Löschteiche verfügt, hielt der Bürgermeister auch für diese Anlagen in den Ortsteilen Apfelbach, Thomasreuth, Runkenreuth und Trag Sicherungsmaßnahmen für erforderlich. Er sah darin die einzige Möglichkeit für eine rechtliche Sicherheit gegenüber möglichen Anspruchstellern. Es gelte, erhebliche Strafzumessungen wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vermeiden.
CSU-Sprecher Marcus Gradl wollte vom Bürgermeister wissen, warum die Einzäunung erst jetzt und nicht bereits vor drei Jahren angestoßen wurde. „Die CSU-Fraktion war bereits gegen eine Einfriedung“, sagte Lehr und sprach von anderen Aufgaben, die seither zu erledigen waren. Zur Frage von Thomas Riedl, warum offensichtlich ein Unterschied zwischen künstlichen und natürlichen Teichen gemacht wird, konnte aus dem Beratungsschreiben der Rechtsanwälte keine Antwort entnommen werden.
„Die Problematik einer Verkehrssicherungspflicht an Löschteichen war bisher niemandem bewusst“, räumte Klaus Lehl ein und versicherte: „Der jetzige Kenntnisstand verpflichtet die Stadt zum Handeln.“ Mit Hinweis auf versicherungsrechtliche Folgen bekräftigte Hans Bscherer: „Wir können uns der Einzäunungsvorgabe nicht entziehen. “ Marcus Gradl interessierte, ob der vorgegebene Schutzstreifen in Stadtbesitz ist. „Die Grundstücksgrenzen werden vor Beginn der Zaunarbeiten ermittelt“, kündigte Lehr an.
In der DIN-14210-Vorgabe sah Reinhard Wiesent einen Aktionismus gegen den gesunden Menschenverstand und erklärte mit Blick auf uraltes Dorfleben: „Es gehört zur Erziehung der Kinder, auf Gefahren aufmerksam zu machen.“ Er stimmte gegen den Beschluss des Gremiums, die Einzäunung der auf städtischem Grund liegenden Löschteiche zu veranlassen und dafür Angebote einzuholen.













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