Kirchenthumbach
02.07.2019 - 12:42 Uhr

Nur zersetzbare Urnen

Blumenvasen, Grablichter und Weihwasserbehälter anbringen, Urnenkammern beschriften: Auch die letzte Ruhe will geregelt sein. Die Satzungen der Marktgemeinde dazu erfahren nun Ergänzungen.

Die zweite Änderung der Bestattungsgebührensatzung bezieht sich ausschließlich auf die Grabgebühren. Neu eingefügt wird, dass für eine Urnenstele (unser Bild zeigt die fünf Urnenstellen auf dem Gottesacker in Kirchenthumbach) mit zwei Urnenkammern eine Gebühr von 100 Euro pro Jahr auf der Grundlage einer Liegefrist von zehn Jahren erhoben wird. Bild: br
Die zweite Änderung der Bestattungsgebührensatzung bezieht sich ausschließlich auf die Grabgebühren. Neu eingefügt wird, dass für eine Urnenstele (unser Bild zeigt die fünf Urnenstellen auf dem Gottesacker in Kirchenthumbach) mit zwei Urnenkammern eine Gebühr von 100 Euro pro Jahr auf der Grundlage einer Liegefrist von zehn Jahren erhoben wird.

Ausschließlich auf Urnenbestattungen bezog sich sowohl die erste Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung als auch die zweite Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen. Beide befürwortete der Marktgemeinderat in seiner jüngsten Sitzung einstimmig.

Die zweite Änderung der Bestattungsgebührensatzung bezog sich ausschließlich auf die Ziffer „Grabgebühren“. Neu eingefügt wurde, dass für eine Urnenstele mit zwei Urnenkammern die Gebühren 100 Euro pro Jahr betragen auf der Grundlage einer Liegefrist von zehn Jahren.

Mehrere Ergänzungen und Neufassungen beinhaltete die erste Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung. Betroffen davon ist insbesondere Paragraph 16. Demnach stehen für Urnenbeisetzungen besondere Ascheurnengräber, Urnenstelen sowie alle Arten von Erdbestattungen zur Verfügung. Sowohl in den Urnenstelen als auch in den Erdgräbern werden nur zersetzbare Urnen zugelassen.

Ferner können Ascheurnen auch in bereits belegten Gräbern beigesetzt werden, wobei ebenfalls nur zersetzbare Urnen zugelassen sind. Mit Ablauf des Nutzungsrechts an einer Grabstätte erlischt auch das Recht zur Beisetzung von Ascheurnen. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, ist der Markt berechtigt, die beigesetzten Ascheurnen zu entfernen und an anderer Stelle des Friedhofes in würdiger Weise beizusetzen.

Im zweiten Anlauf stimmte das Gremium, nachdem die Unterlagen zum finanziellen Aufwand der Kommune vorlagen, dem Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft (AG) für die integrierte ländliche Entwicklung (ILE) im Kooperationsraum „Vierstädtedreieck“ zu. Gleiches galt für den Vereinbarungsentwurf, in dem auch die Deckung des Finanzbedarfs festgelegt ist. Die geschätzten Personalkosten für den ILE-Manager, auch „Kümmerer“ genannt, belaufen sich auf 82 500 Euro.

Nach einer voraussichtlichen Förderung durch das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Oberpfalz von 70 Prozent, was 57 750 Euro entspricht, verbleibt bei den zehn Kommunen des Kooperationsraumes ein Eigenanteil von 34 750 Euro. Hinzu kommen noch die Sach- und Gemeinkosten in Höhe von 26 100 Euro, so dass der Eigenanteil der Kommunen mit insgesamt 50 850 Euro beziffert wird. Für die Marktgemeinde errechnet sich daraus analog ihrer Einwohnerzahl (3252) ein finanzieller Anteil an den Personalkosten von 6752,59 Euro pro Jahr.

In Bezug auf das Leitprojekt im Kooperationsraum der künftigen AG, ein landwirtschaftliches Kernwegenetz, belaufen sich die geschätzten Gesamtkosten auf 50 000 Euro. Unter Berücksichtigung einer in Aussicht gestellten Förderung durch das ALE Oberpfalz von 85 Prozent, was 42 500 Euro entspricht, haben die zehn Kommunen zur Deckung des Finanzbedarfs 7500 Euro zu leisten. Für die Marktgemeinde schlägt dies mit 995,96 Euro zu Buche.

Keine Einwände gab es seitens des Marktgemeinderats gegen den Erlass einer Vorverkaufsrechtssatzung. Das Regelwerk diene in seinem Geltungsbereich der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, der Ermöglichung städtebaulicher Maßnahmen sowie einer geordneten Nachverdichtung, so die Erläuterung. Mittels präventiver Maßnahmen sollen Leerstände im Ortskern verhindert, städtebauliche Missstände behoben und der Ortskern saniert werden.

Die Eigentümer der nach dieser Satzung unter das Vorverkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Kommune den Abschluss eines Kaufvertrags darüber unverzüglich anzuzeigen. Dem Geltungsbereich wurde mit geringfügiger Änderung zugestimmt.

 
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