Konnersreuth
25.01.2024 - 10:58 Uhr
OnetzPlus

Steuerliche Entlastung für alleinstehende Alleinerziehende

Sinn des Entlastungsbetrags ist es, die verteuerte Haushaltsführung von alleinstehenden Alleinerziehenden im Steuerrecht zu berücksichtigen. Steuerberater Reinhard Ernstberger aus Konnersreuth erklärt die Details.

Als „alleinstehend“ gelten alle Steuerpflichtigen, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind. Alleinstehend sind die, die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, für die kein Anspruch auf Kindergeld, beziehungsweise Kinder-Freibetrag besteht.

Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, so Steuerberater Reinhard Ernstberger aus Konnersreuth, sei „grundsätzlich schädlich“. „Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften.“ Ein gemeinsames Wirtschaften könne sein, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des allgemeinen Haushalts beitrage, als auch zu einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit.

Eheähnliche Gemeinschaft

Lebt der Steuerpflichtige und die andere volljährige Person in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zusammen, sei die Vermutung, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliege, unwiderlegbar.

„Ein weitere, neue und wichtige Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes ist die an dieses Kind vergebene Steuer-Identifikationsnummer“, erklärt Ernstberger.

„Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.“ Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirke auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorlägen.

Haushaltsführung

Ein Alleinerziehender kann im Jahr bis zu 4260 Euro (seit 1. Januar 2023) für ein Kind und 240 Euro für jedes weitere Kind geltend machen. Sinn des Entlastungsbetrages ist, die verteuerte Haushaltsführung von alleinstehenden Alleinerziehenden im Steuerrecht zu berücksichtigen.

Lohnsteuerklasse II

„Um vom Entlastungsbetrag zu profitieren, brauchen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung warten“, sagt Ernstberger. Vielmehr sei ein Wechsel in die Lohnsteuerklasse II erforderlich.

Dieser Wechsel, der auch digital durchgeführt werden könne, müsse allerdings beim Finanzamt beantragt werden. Wer dies nicht tut, kann dies ebenso über die ganz normale Jahressteuererklärung machen.

Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich grundsätzlich, nicht nur zeitweise, sondern durchgängig in diesem Haushalt aufhalten. Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbringung nur vorübergehender Natur ist und das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Elternteils zurückkehrt (zum Beispiel bei einem auswärts studierenden Kind).

Eigene Wohnung des Kindes

Ist das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet, ist laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 2015 die Haushaltszugehörigkeit des Kindes selbst dann anzunehmen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

Kommentare

Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich anmelden.

Bitte beachten Sie unsere Nutzungsregeln.

Zum Fortsetzen bitte

Sie sind bereits eingeloggt.

Um diesen Artikel lesen zu können, benötigen Sie ein OnetzPlus- oder E-Paper-Abo.