Zum 28. April 2020 gelten die neuen Regeln in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Neuerungen und Ergänzungen sollen das Fahrradfahren sicherer machen.
Schutzstreifen sollen schützen
Seit April gelten erhöhte Geldbußen – insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen, sowie das Halten auf sogenannten Schutzstreifen. Diese Schutzstreifen trennen den Rad- und Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass haltende Fahrzeuge ein Hindernis für Radfahrer bildeten, sodass diese ausweichen mussten. Aus dem Grund gilt nun auf diesen Schutzstreifen ein generelles Halteverbot. Neben einer Geldbuße von derzeit 15 bis 100 Euro soll bei schweren Verstößen zusätzlich ein Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister erfolgen.
Sicherheitsabstand beim Überholen
Während beim Überholen bislang nur von „ausreichend Seitenabstand“ gesprochen wurde, gibt es nun klare Vorgaben, um Gefährdungen von Fahrradfahrern zu minimieren. So gilt für Kraftfahrzeuge innerorts ein seitlicher Mindestüberholabstand von 1,5 Metern, außerorts von 2 Metern.
Abbiegen mit Schrittgeschwindigkeit
Das vorschriftswidrige Abbiegen war bisher eine der Hauptursachen für Unfälle. Dazu zählen auch Unfälle, bei denen Fahrradfahrer von abbiegenden Fahrzeugen übersehen wurden. Nun gilt: rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5t dürfen innerorts nur noch mit Schrittgeschwindigkeit (4-7, max. 11km/h) abbiegen. Verstöße werden künftig mit Bußgeldern von 70 bis 105 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister sanktioniert.
Neue Verkehrszeichen für Radler
Für Fahrradfahrer gibt es mehrere neue Verkehrszeichen. Der „Grünpfeil“ soll wie bei anderen Fahrzeugen auch ein gesondertes Rechtsabbiegen speziell für Fahrradfahrer ermöglichen.
Fahrradzonen gibt es analog der Tempo 30-Zonen. Diese dürfen von anderen Fahrzeugen nur befahren werden, wenn das mit Zusatzzeichen freigegeben wurde.
Grundsätzlich gilt für den Fahrverkehr innerhalb dieser Zonen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Zudem sollen der Bau von Radschnellwegen ermöglicht werden.
Parkflächen und Ladezonen für Lastenfahrräder
Die Straßenverkehrsbehörde kann künftig ein Überholverbot von einspurigen durch mehrspurige Fahrzeuge anordnen. Dies wird mit einem entsprechenden Verkehrszeichen versehen.
In Zukunft können auf Fahrrädern, die speziell zur Personenbeförderung gebaut sind, beispielsweise Kinder mitgenommen werden. Der Fahrer muss dabei mindestens 16 Jahre alt sein. Neben diesen Rädern gewinnen auch Lastenfahrräder immer mehr an Bedeutung. Jetzt können Fahrradfahrer spezielle Parkflächen und Ladezonen, die mit dem Bild „Lastenfahrrad“ gekennzeichnet sind, nutzen. Die Straßenverkehrsbehörde ist für die Anordnung und Kennzeichnung solcher Zonen zuständig.
Nebeneinander und hintereinander
Mit der aktuellen Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist auch das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern grundsätzlich gestattet. Sollte ein anderer Verkehrsteilnehmer jedoch behindert werden, so ist hintereinander zu fahren.
Rücksicht und Vorsicht gefordert
Mit den geltenden Bestimmungen soll ein weiterer Schritt in Richtung „Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr“ geschaffen werden. Polizeivizepräsident Thomas Schöniger begrüßt die Bestimmungen: „Der Trend, sich mit dem Fahrrad statt dem Auto zu bewegen, hält gerade im innerstädtischen Bereich weiterhin an. Auch im Hinblick auf die elektrisch betriebenen Fahrzeuge, wie Pedelecs, steigt deren Verkehrsbeteiligung. Es war daher notwendig, diesen Entwicklungen die gesetzlichen Regelungen anzupassen, um ein sicheres Fortbewegen im Straßenverkehr unter allen Verkehrsteilnehmern zu ermöglichen.“ Er appelliert, sich an die neuen Vorgaben zu halten und sich entsprechend rücksichtsvoll sowie mit gebotener Vorsicht am Straßenverkehr zu beteiligen.
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