3524 Hektar Wald befinden sich im Besitz der Forst Ebnath AG. Rund die Hälfte davon hat das Unternehmen aus dem Landkreis Tirschenreuth in der nördlichen Oberpfalz. Kerngeschäft ist die Bewirtschaftung des Baumbestandes. Und dabei gilt es auch, sicherheitsrelevante Punkte zu beachten, wie vergangene Woche eine Verhandlung vor dem Regensburger Verwaltungsgericht aufzeigte.
In der Gemeinde Neusorg plant ein privater Grundstücksbesitzer einen Anbau an sein Haus. Ein kleiner Wellnessbereich soll dort entstehen. Die zuständigen Behörden sahen kein Problem dabei und genehmigten das Vorhaben. Das rief allerdings die Forst Ebnath AG auf den Plan: Denn besagtes Grundstück grenzt direkt an deren Wald an. Durch den Anbau entstehe eine neue Situation, die einer neuen Risikobewertung bedürfe, so die Einschätzung. Die Entfernung zwischen Wald und Wohnbebauung werde durch das Vorhaben verringert. Es könnte im Zweifel ein Baumschlag drohen. Dafür haften müsste am Ende das Unternehmen, da es für die Sicherheit zuständig ist.
Schutzwürdige Interessen
Vor Gericht macht der Forstbetrieb das sogenannte baurechtliche Rücksichtnahmegebot geltend. Ein Grundsatz, der in Paragraf 15 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke angeführt ist. Dabei geht es um die Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen. Im vorliegenden Fall müsse nach Einschätzung der Forst AG das Bauvorhaben untersagt werden, da für das Unternehmen bei einem Baumfall ein erhöhtes Haftungsrisiko entstehen würde.
Das Gericht machte schon zu Beginn der Verhandlung mit Verweis auf den Verwaltungsgerichtshof deutlich, das Haftungsrisiko sei „grundsätzlich kein bodenrechtlicher Belang“. Die Klägerin werde durch den Neubau „nämlich nicht in ihrer forstwirtschaftlichen Nutzung eingeschränkt“. Ein Waldbesitzer habe daher kein „Abwehrrecht gegen Wohnbebauung“, müsse im Gegenzug aber sehr wohl für die Verkehrssicherheit sorgen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot könne lediglich geltend gemacht werden, so die Kammer, wenn schon vorab eine „konkrete Baumwurfgefahr“ festgestellt werden könne.
Gesund und stabil
Die sieht Christoph Hübner, zuständiger Forstdirektor Bereich Tirschenreuth-Weiden, nicht gegeben. Die angrenzenden Bäume seien derzeit in einem gesunden Zustand, stünden stabil und seien gut bekront. Eine Gefährdung für das Grundstück stuft Hübner daher „aktuell als gering“ ein. Wie sich der Baumbestand mittelfristig darstellen werde, könne allerdings nicht vorausgesagt werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit könnten in einigen Jahren Eingriffe in den Waldbestand notwendig werden, so Hübner weiter. Das würde aber nur den unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzenden Baumbestand betreffen.
Der Wald als solcher bleibe auch künftig davon ausgenommen. Das wirtschaftliche Interesse der Forst Ebnath AG sei somit ausreichend gewahrt. Die Kammer wies die Klage des Forstbesitzers schließlich ab. Für beide Seiten herrschte damit zumindest Klarheit und der Grundstückseigentümer kann in die weitere Planung seiner Wellnessoase eintreten.
Rücksichtnahmegebot gemäß Paragraf 15 BauNVO
- Das Rücksichtnahmegebot ordnet eine individuelle Prüfung des Bauvorhabens an; wenn das geplante Bauvorhaben als unzulässig eingestuft wird, kann aufgrund des Rücksichtnahmegebots die Erteilung der Baugenehmigung für die betreffenden baulichen Anlagen verweigert werden.
- Es soll einem einvernehmlichen Nebeneinander verschiedener Bauvorhaben in einem Baugebiet dienen; findet somit nur Anwendung auf Bauvorhaben, die im selben Baugebiet geplant worden sind.
- Bauliche Anlagen, die ansonsten in einem Baugebiet zulässig wären, können in Einzelfällen unzulässig sein, wenn sie aufgrund ihrer Anzahl, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs der Eigenart des betreffenden Baugebiets widersprechen.
- Ebenfalls unzulässig sind bauliche Anlagen, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Störungen ausgesetzt werden; dabei ist es bereits ausreichend, wenn vermutet wird, dass Störungen durch diese baulichen Anlagen entstehen können.
- Individuelle Abwägung bei Erteilung einer Baugenehmigung, ob dadurch für Nachbarn zu Beeinträchtigungen entstehen können; zu beachten ist, dass das Rücksichtnahmegebot nicht beinhaltet, dass jegliche Beeinträchtigungen generell zu vermeiden sein müssen.
- Betreffenden Nachbarn steht lediglich das Recht zu, Nutzungsstörungen abzuwehren, wenn diese als rücksichtslos anzusehen sind.
- Quelle: www.juraforum.de




















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