Die Infektionszahlen im Landkreis Neustadt befinden sich, gemessen am Inzidenzwert, weiterhin auf einem sehr stark erhöhten Niveau. Der aktuelle Tageswert liegt bei 121,8 (bayernweit 69,3). Der landesweite Trend mit sinkenden Infektionszahlen seit Anfang Januar ist im Landkreis nicht zu beobachten, heißt es in einer Pressemitteilung des Landratsamts.
Zudem wurde im Landkreis bereits mehrfach die Mutation B.1.1.7 nachgewiesen. Die Inzidenzwerte in den benachbarten Regionen in Tschechien sind um ein Vielfaches erhöht, die 7-Tages-Inzidenz beträgt aktuell 454,7, im Bezirk Eger sogar über 1000. Besonders der Gefahr eines Eintrags aus benachbarten Hochinzidenzgebieten muss wirksam begegnet werden. Der Landkreis Neustadt hat daher in Abstimmung mit benachbarten Grenzlandkreisen und in Einvernehmen mit der Regierung der Oberpfalz am Mittwoch eine Allgemeinverfügung erlassen, die weitergehende Anordnungen und Einschränkungen für Grenzgänger und Grenzpendler sowie die betroffenen Betriebe regelt. Sie gilt ab Donnerstag, 11. Februar, 0 Uhr, bis 11. März, 24 Uhr.
Anordnungen für Grenzgänger und -pendler
Personen, die ihren Wohnsitz in einem Risikogebiet haben, das als Hochinzidenzgebiet ausgewiesen wurde und die sich zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Landkreis Neustadt begeben und deren Aufenthalt vor der Rückkehr regelmäßig weniger als 24 Stunden dauert und die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger), sind verpflichtet, sich nach jeder Einreise in den Landkreis auf direktem Weg an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte zu begeben. Nach der Berufs- Ausbildungs- oder Studientätigkeit müssen sie den Landkreis auf direktem Weg wieder verlassen.
Während des Aufenthalts im Landkreis Neustadt ist Grenzgängern ein Aufenthalt außerhalb des Betriebsgeländes der Arbeitsstätte, des Betriebsgeländes der Ausbildungsstätte oder des Schul- oder Hochschulgeländes im Landkreis Neustadt nur gestattet, wenn dieser Aufenthalt im Rahmen der Arbeits-, Studien- oder Ausbildungstätigkeit zwingend erforderlich ist oder zur Vornahme einer nach der Einreise-Quarantäneverordnung, der Corona-Einreiseverordnung oder der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehenen Testung dient.
Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Neustadt und ihren Arbeitsplatz in einem Hochinzidenzgebiet haben (Grenzpendler), sind verpflichtet, sich nach jeder Einreise in den Landkreis auf direktem Weg in ihre Wohnung zu begeben. Sie dürfen diese nur aus triftigen Gründen oder während der nächtlichen Ausgangssperre nur aus gewichtigen und unabweisbaren Gründen verlassen.
Anordnungen für Betriebe
Betriebe, für die nicht bereits eine Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts besteht, und die regelmäßig gleichzeitig mehr als fünf Personen beschäftigen, die ihren Wohnsitz in einem Hochinzidenzgebiet haben, sind verpflichtet, ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Es muss auch ein Testkonzept für alle Arbeitnehmer beinhalten. Firmen, die bereits ein solches Konzept haben, müssen es gegebenenfalls anpassen. Betriebe, in denen Grenzgänger beschäftigt sind, werden beauftragt, einen erforderlichen Testnachweis für das Landratsamt entgegenzunehmen und zu kontrollieren.

















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