Weiden in der Oberpfalz
10.02.2021 - 15:35 Uhr

Ab Mittwoch: Stadt Weiden schränkt erneut das Versammlungsrecht ein

Wegen der gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz in Weiden hat die Stadt am Dienstag eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie betrifft wie schon im Dezember das Versammlungsrecht in der Stadt.

Wegen der hohen Inzidenz in Weiden gelten wie schon zuvor verschärfte Regeln für Versammlungen. Masken dürfen zum Beispiel nicht zum Essen, Trinken oder Rauchen abgenommen werden. Bild: Federico Gambarini
Wegen der hohen Inzidenz in Weiden gelten wie schon zuvor verschärfte Regeln für Versammlungen. Masken dürfen zum Beispiel nicht zum Essen, Trinken oder Rauchen abgenommen werden.

Wie aus einer Pressemitteilung der Stadt Weiden vom frühen Dienstagabend hervorgeht, hat die Stadt erneut eine Allgemeinverfügung zum Versammlungsrecht erlassen. Die Beschränkungen gelten seit Mittwoch, 10. Februar bis zum Ablauf des 7. März. Grund für die strengeren Regeln für Versammlungen sei "das dynamische Infektionsgeschehen" sowie die gegenüber dem bayerischen Landesdurchschnitt deutlich erhöhte Inzidenz in der Stadt. Diese mache weitere Maßnahmen zur Senkung der Infektionszahlen erforderlich. Die Inzidenz lag am Dienstag bei 189,5. In Bayern betrug sie 74,7.

Schon vom 24. Dezember bis 10. Januar hatten dieselben verschärften Versammlungsregeln gegolten, wie sie die Stadt nun erneut verkündet hat.

Die wichtigsten Eckpunkte der Allgemeinverfügung:

  • An Versammlungen unter freiem Himmel dürfen maximal 20 Menschen teilnehmen.
  • In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf höchstens 10 Personen beschränkt.
  • Versammlungen dürfen höchstens 60 Minuten dauern.
  • Versammlungen dürfen nur noch ortsfest stattfinden.
  • Zwischen allen Teilnehmern ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
  • Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer darf höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt werden.
  • Sämtliche Tätigkeiten, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, sind untersagt. Dazu gehören Essen, Trinken, Rauchen und die Benutzung von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen.
  • Mitglieder- oder Vertreterversammlungen im Sinne des §9 Parteiengesetz sowie wahlrechtliche Aufstellungsversammlungen politischer Parteien sind von diesen Regeln ausgenommen.
  • Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag erteilt werden. Allerdings nur, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Die vorangegangene Allgemeinverfügung zu Versammlungsbeschränkungen war erst Ende Januar ausgelaufen und galt somit auch zwischen dem 10. und 31. Januar, informiert Norbert Schmieglitz von der Stabstelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadt auf Nachfrage von Oberpfalz-Medien am Mittwoch. "Nach drei Tagen der Evaluierung des Infektionsgeschehens und wieder ansteigenden Zahlen – auch im Zusammenhang mit dem Auftreten neuer Virusmutationen – war die Stadt verpflichtet, über die grundsätzlichen Anordnungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinausgehende Regelungen im Einvernehmen mit der Regierung der Oberpfalz zu treffen." Von der Neuregelung sei bislang eine Versammlung betroffen, die inzwischen allerdings abgesagt worden sei.

Zur vollständigen Allgemeinverfügung zum Versammlungsrecht

Neustadt an der Waldnaab09.02.2021
 
Kommentare

Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich anmelden.

Bitte beachten Sie unsere Nutzungsregeln.

Zum Fortsetzen bitte

Sie sind bereits eingeloggt.

Um diesen Artikel lesen zu können, benötigen Sie ein OnetzPlus- oder E-Paper-Abo.