Da sich die Stadt Nittenau weigerte, die Tierarztkosten als "Fundbehörde" in Höhe von rund 1850 Euro zu übernehmen, trafen sich die Parteien vor dem Verwaltungsgericht Regensburg zu einem dreistündigen Schlagabtausch.
Beim Auffinden in der Nacht vom 30. Dezember befand sich der Kater in einem jämmerlichen Zustand: Der behandelnde Veterinär diagnostizierte einen Bruch des Ober- und Unterkiefers, einen Schädelbasisbruch, diverse Knochenfrakturen und eine Lungenprellung. Einschläfern war für den Tiermediziner dennoch kein Thema. Nach einer medizinischen Erstversorgung, bei der auch eine Speiseröhrensonde gelegt wurde, sollte in den Folgetagen weiter behandelt werden. Noch in der Nacht wurde die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums Oberpfalz vom Auffinder verständigt.
Am Folgetag, einem Samstag, war bei der Stadtverwaltung niemand erreichbar. Der erste Kontakt war erst am 2. Januar möglich. Dabei lehnte die Stadt eine Kostenübernahme unter Hinweis auf einen Fundtiervertrag mit dem Tierheim Schwandorf ab. Dieses sei für die weitere Versorgung zuständig. Dennoch entschloss man sich in der Tierklinik, die Katze am 3. Januar zu operieren. Nach einer aufwendigen Operation, bei der das Tier zwei Mal wiederbelebt werden musste, verstarb der Kater.
Dass es sich bei einem solchen Streit um keinen Einzelfall handelt, zeigte die Fülle von Gerichtsentscheidungen, mit denen zu Beginn der Verhandlung der Gerichtsvorsitzende Gerhard Apfelbeck aufwartete. Doch zunächst war zu klären, ob es sich bei dem Kater um ein Fundtier handelt, für das die Stadt Nittenau zuständig wäre, oder um ein herrenloses (etwa eine Wildkatze). Für letzteres sprach viel, wie der Vertreter der Kommune, Rechtsanwalt Rüdiger Franke, ausführte. Die Katze trug kein Halsband, war weder gechipt, noch tätowiert. Doch letztlich folgte man den Argumenten des Klägeranwalts Philipp Pruy, dass es sich um eine "europäische Kurzhaarkatze" und damit eine Hauskatze handelte.
Kontrovers wurden dann ausführlich die Fragen diskutiert, warum sich die Tierklinik nicht bereits am Wochenende mit dem Schwandorfer Tierheim in Verbindung setzte, obwohl der Fundtiervertrag bekannt war und vor allen Dingen, warum operiert wurde, obwohl die Stadtverwaltung eine Kostenübernahme ablehnte. Der Kläger verwies darauf, dass für ihn alleiniger Ansprechpartner die Kommune und nicht das Tierheim sei. Für ihn habe auch keine Alternative als eine Weiterbehandlung bestanden. Ein Einschläfern sei schon aus Tierschutzgründen nicht in Betracht gekommen.
Während der Verhandlung unternahm der Gerichtsvorsitzende mehrmals den Versuch, die Parteien - Tierklinik und Stadt Nittenau - zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Am Ende erklärte der Kläger über seinen Anwalt, dass für ihn "kein Spielraum für einen Vergleich" bestehen würde. Am nächsten Tag wurde daraufhin das Urteil verkündet. Das Gericht sprach dem Kläger 487 Euro für die Erstversorgung und die Unterbringung bis zum Folgetag zu. Seine weitere Klage wurde abgewiesen. In seiner Begründung verwies der Gerichtsvorsitzende darauf, dass der Kläger, der "ohne Auftrag" handelte, den Willen des Geschäftsherrn - sprich der Stadt Nittenau - hätte in Betracht ziehen müssen.













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