17 Vorstrafen und kein bisschen gescheiter: Zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten ist ein 41 Jahre alter Hartz-IV-Empfänger am Freitag vom Landgericht Regensburg verurteilt worden - wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel, sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Besonders schmerzlich: Die 10 000 Euro, die er bei seiner Festnahme bei sich hatte, wurden eingezogen.
Dem Anklagesatz zu Folge war der Angeklagte im Oktober vergangenen Jahres zu nächtlicher Stunde mit einem Skoda Fabia auf der Frankenstraße stadtauswärts unterwegs, als er in Höhe des Pfaffensteiner Tunnels von der Polizei zu einer Kontrolle herausgewunken wurde. Er hielt kurz an, gab aber - als ein Polizeibeamter in Höhe seiner Fahrertüre erschien - wieder Gas. Beim Einbiegen auf die A 93 in Richtung München missachtete er eine Ampel, die für ihn "Rot" zeigte. Es kam zu einer Kollision mit einem Lkw, bei dem ein Fremdschaden von rund 5000 Euro entstand. Der Angeklagte selbst setzte seine Fahrt fort.
Inzwischen hatten die Streifenbeamten die Adresse des Halters ermittelt, einen Freund des Angeklagten, bei dem er auch übernachtete. Als die Beamten dort ankamen stand der Mann schwankend neben dem Skoda. Beim Zugriff wehrte er sich so heftig, dass die Besatzung eines zweiten Streifenwagens war nötig, um den Mann am Boden zu fixieren. Aus seiner geballten Faust konnten sie zwei Päckchen Heroin mit einem Gesamtgewicht von 42,2 Gramm entwinden. In seiner Unterhosen hatte der Fahrer zudem neun weitere, bereits verpackte Heroinplomben versteckt. Die spätere Auswertung der Blutprobe ergab, dass der mit einem Cocktail aus Alkohol, Heroin, Cannabis und weiteren Substanzen zugedröhnt war. Die Fahrerlaubnis war ihm wegen Drogenbesitzes bereits 2017 entzogen worden.
Vor Gericht erzählte der Angeklagte, er habe an den Tagen vor dem Vorfall mit Bekannten "gefeiert" und Betäubungsmittel konsumiert. Dann habe er bei einem der Partygäste Heroin kaufen wollen. Dieser habe in seinem Beisein bei einem Dealer "in der Nähe der Bahngeleise" vier Plomben Heroin erworben. Für sie nicht vorhersehbar sei der Dealer kurz vor Übergabe der Plomben "im Gebüsch verschwunden". Er selbst will daraufhin später zwischen den Büschen gesucht haben. "Unter einem Stein" habe er dann angeblich ein Drogenversteck mit dem später bei ihm beschlagnahmten Stoff entdeckt und ausgeräumt. Als er von der Polizei geschnappt wurde, sei er gerade unterwegs zum Halter des Skoda gewesen, bei dem er übernachten wollte. "Ich hatte zu der Zeit keine Wohnung."
Mit großer Skepsis hörten sich die Richter und der Staatsanwalt diese Räuberpistole an. Der Gerichtsvorsitzende wollte vom Angeklagten wissen ob der Angeklagte mit Drogen handle und das Heroin verkaufen wollte, worauf er mit "Nicht wirklich, ich habe keinen Plan gehabt. Eigentlich wollte ich es für mich selbst" anwortete. Daraufhin zitierte der Staatsanwalt aus der Ermittlungsakte, dass beim Angeklagten er bei seiner Festnahme in einem Kuvert und in einer Bauchtasche rund 10 000 Euro in bar sichergestellt wurden. Zudem seien bei ihm "Notizzettel" mit Beträgen und Namen gefunden wurden. Der Angeklagte, der offiziell von 400 Euro Sozialhilfe monatlich lebt, hatte dafür schnell eine plausible Erklärung: Einen Teil der Summe habe er durch "Schwarzarbeit" verdient. 8000 Euro seien ihm von seiner Mutter zur Finanzierung von Maklerkosten und einer neuen Wohnung geliehen worden. Letzteres bestätigte auch die 80-jährige Seniorin, die zu ihrer Vernehmung eigens aus Baden-Württemberg anreisen musste.
Ebenso wie der Staatsanwalt - der eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten nebst Unterbringung forderte - nahmen die Richter dem Angeklagten seine Geschichte nicht ab, zumal die bei ihm gefundenen Plomben für einen Verkauf bestimmt waren. Zudem gingen sie davon aus, dass das sichergestellte Geld nicht identisch mit dem seiner Mutter war, sondern es sich um Drogengeld handelte. Der Angeklagte hatte keine Aktivitäten in Richtung Wohnungssuche nachweisen können. Die Verteidigerin hatte sich für eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren ausgesprochen.













Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich anmelden.
Bitte beachten Sie unsere Nutzungsregeln.