Gegen 8.50 Uhr wurde in der Regensburger Asylbewerberunterkunft in der Zeißstraße eine leblose Person gemeldet. Der Rettungsdienst konnte nur noch den Tod einer jungen Frau feststellen. Nach derzeitigen Erkenntnisstand handelte es sich bei der Toten um eine 31-jährige Nigerianerin. Die Polizei übernahm die Ermittlungen vor Ort.
Während der Aufnahme wurden die Einsatzkräfte von einem Teil der Bewohner der Unterkunft bedrängt und angegriffen. Der Zugang zum Sterbeort musste verwehrt werden. "Innerhalb von zweieinhalb Stunden hat sich die emotionale Stimmung hochgekocht", erklärt Kriminalhauptkommissar Dietmar Winterberg.
Aus diesem Grund war das Bergen der Leiche anfangs nicht möglich. Im weiteren Verlauf wurden Einsatzkräfte bedroht und mit Steinen sowie Glasflaschen beworfen. Vor dem Eingang des Gebäudes kam es zu zunehmend lautstarken Unmutsäußerungen.
Eine Vielzahl von Polizisten aus dem Raum Regensburg standen etwa 40-50 Bewohnern der Einrichtung gegenüber. Aus taktischen Gründen wurde in enger Zusammenarbeit mit der Leitung der Unterkunft beschlossen, dass sich die aufgebrachten Bewohner beim Verbringen der Toten aus dem Haus beteiligen können. Sie trugen gegen 11.40 Uhr den Sarg unter Aufsicht der Polizei zu dem bereit stehenden Fahrzeug eines Bestattungsunternehmens.
Nachdem die polizeilichen Ermittlungen zu dem Todesfall vor Ort beendet waren, konnte sich die Situation in den frühen Mittagsstunden schnell beruhigen. Nach vorläufigen Erkenntnisse zum Tod der 31-jährigen Nigerianerin gibt es bislang keine Anhaltspunkte, die auf ein Ableben durch Gewalteinwirkung schließen lassen. Die Staatsanwaltschaft Regensburg wird weitere Schritte zur Klärung der Todesursache veranlassen. Ermittlungen hierzu dauern an.
Die Verstorbene hinterlässt drei Kinder im Alter von neun, fünf und drei Jahren, die sich nun in Obhut des Jugendamtes befinden. Laut bisherigen Erkenntnissen ist bei dem Einsatz niemand verletzt worden. Neben den Todesfallermittlungen prüft die Polizei nun das Verhalten der vor Ort aggressiv aufgetretenen Personen. Eine Festnahme oder ein polizeilicher Gewahrsam vor Ort war letztlich nicht erforderlich.















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