14.06.2019 - 14:15 Uhr

Revision endet mit Freispruch

Eine schier „unendliche Geschichte“ nahm vor der vierten Strafkammer nun ein glückliches Ende für den Angeklagten. Amtsgerichtsdirektor Gerhard Heindl und die Schöffen sprachen ihn frei.

Symbolbild. Bild: Volker Hartmann/dpa
Symbolbild.

Seit 2013 hat sich das Verfahren gegen den 46-Jährigen durch alle Instanzen hin gezogen. Damals hatte ihm das Landratsamt Neustadt/WN wegen seines zu hohen Punktekontos in Flensburg den Führerschein entzogen. Beschwerden dagegen vor dem Verwaltungsgericht Regensburg und danach vor dem Oberverwaltungsgericht München mit der Argumentation, dass die Punkte eigentlich schon gelöscht sein müssten, waren erfolglos. Den Führerschein, den der Mann daraufhin beim Landratsamt abgeben sollte, meldete er als „verloren“.

Stattdessen ließ er sich in London einen britischen Führerschein ausstellen. Mit dieser Fahrerlaubnis wurde er bei Fahrten in Waidhaus und Weiden von der Polizei kontrolliert und wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Führerschein angezeigt. Die Gültigkeit des britischen Führerscheins wurde in Verhandlungen vor dem Schöffengericht und in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht verneint. Der Selbständige wurde zu sieben Monaten „ohne“ und einer Fahrerlaubnissperre von eineinviertel Jahren verurteilt. Mit Hilfe seines Rechtsanwalts Silvio Lange (Banzkow) legte er Revision ein.

Das Oberlandesgericht verwies das Verfahren daraufhin an das Weidener Gericht zur Neuentscheidung zurück. Die Auswirkungen des „Umtauschens“ einer deutschen Fahrerlaubnis in eine ausländische seien von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt worden. Das Bundesverwaltungsgericht und auch das Oberlandesgericht Oldenburg hatten in ähnlichen Streitsachen negativ entschieden. Die Oberlandesgerichte Jena, Zweibrücken und Stuttgart dagegen hätten die Rechtsmäßigkeit bejaht. Wenn sich schon die Gerichte nicht einig seien, könne man einem „Normalbürger“ nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit unterstellen, wenn er sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis glaube.

Ob die Beantragung des britischen Führerschein damals rechtmäßig gewesen sei, konnte Staatsanwaltschafts-Gruppenleiter Dr. Marco Heß nicht aufklären. In England gibt es kein Melderegister, das klären hätte können, ob der Landkreisbewohner damals wirklich 185 Tage lang seinen Wohnsitz dort gehabt hatte. Dies ist Voraussetzung, dass man dort eine Fahrerlaubnis beantragen kann. Eine Auskunft der englischen Behörden war nichtssagend. So blieb Heß nur, Freispruch zu beantragen. Verteidiger Lange schloss sich erfreut an. Richter Heindl merkte im Urteil an, dass es schon verdächtig sei, wenn man einen Führerschein erst als verloren meldet, dann umschreiben lässt und dann wieder findet. Aber man müsse sich der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts beugen. Die Strafkammer sprach den Angeklagten frei. Die Kosten sämtlicher bisherigen Instanzen fallen der Staatskasse zu Last. Der zu Unrecht Verurteilte, der – nach eigener Auskunft – seither „ein gutes Dutzend mal“ von der Polizei wieder kontrolliert wurde und – ergebnislos – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angezeigt wurde, bekommt auch seine sämtlichen Auslagen ersetzt.

 
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