Genau 9900 Euro hatte die Bulgarin in ihrem Slip versteckt. Woher stammte das Geld, wofür war es gedacht? Fragen, die Polizei und Zoll der Frau stellten, als sie im Sommer 2020 auf der Autobahn A 6 bei Schmidgaden in eine Kontrolle geriet. Straftaten konnten der Frau nicht nachgewiesen werden. Das Geld zog der Staat ein - dabei bleibt es, urteilte das Schwandorfer Amtsgericht.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, Bargeld einzuziehen, wenn beispielsweise Geldwäsche im Raum steht - selbst dann, wenn die Straftat nicht nachgewiesen wird, und eine legale Herkunft ausgeschlossen werden kann.
Die Frau - möglicherweise eine Prostituierte, wie im Prozess deutlich wurde - war mit einem Mann unterwegs, der in Drogengeschäfte verwickelt war und deshalb 2021 verurteilt wurde. Grund genug für die Strafverfolger anzunehmen, dass auch das bei der Kontrolle entdeckte Geld - neben den 9900 Euro aus dem Slip noch 1900 Euro aus einer Tasche - aus illegalen Geschäften stammen könnte. Deshalb wurde das "Einziehungsverfahren" angestrengt. Verteidiger Professor Ulrich Sommer (Köln) hielt dagegen: Die illegale Herkunft des Geldes sei nicht bewiesen. Seine Mandantin habe für den Autohandel ihrer Schwester in Sofia gearbeitet. Dass sie mit einem später verurteilten Drogenkurier unterwegs war, lasse nicht den Rückschluss zu, dass das Geld aus illegalen Quellen stamme. Seine Mandantin aus Sofia erschien nicht vor Gericht. "Zu weit", so die schlichte Begründung. Polizei- und Zollbeamte und schilderten als Zeugen vor Amtsrichterin Kathrin Heitzer die Kontrolle. Die Frage nach Bargeld war mehrmals verneint worden, ein Beamter fand aber 1900 Euro in einer Handtasche. Ihm fiel auf, dass die Frau ihren kleinen Hund auffällig vor ihre Leistengegend hielt. Eine Kollegin durchsuchte die Frau und fand ein Geldbündel aus 99 Hundertern, das im Slip steckte. Obendrein schlug ein Drogenhund am Wagen an, Rauschgift wurde aber nicht gefunden. Sommer widersprach der Verwertung der Aussagen, denn seine Mandantin sei bei der Kontrolle vernommen, aber nicht als Beschuldigte belehrt worden.
Ausnahmsweise kann sich in Einziehungsverfahren die Beweislast umkehren: Derjenige, der das Geld dabei hatte, muss Herkunft und Verwendungszweck darlegen, und nicht die Strafverfolgung Beweise für illegales Handeln vorlegen. Eine solche Umkehr sah Sommer in diesem Fall nicht. Amtsrichterin Heitzer sehr wohl. Sie folgte im Urteil dem Antrag von Staatsanwältin Teresa Steiner-Pirzer, das Geld einzuziehen. Belege für eine legale Herkunft lägen nicht vor. Sommer, der den Prozess noch vor dem Urteil verließ, kündigte Rechtsmittel an.
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