Schwandorf
20.12.2022 - 09:52 Uhr

Arbeitsagentur Schwandorf informiert: Schwerbehinderte Mitarbeiter sind zu melden

Unternehmen sind laut einer Pressemitteilung der Arbeitsagentur dazu verpflichtet, Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen. Symbolbild: Panthermedia/exb
Unternehmen sind laut einer Pressemitteilung der Arbeitsagentur dazu verpflichtet, Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen.

Die Arbeitsagentur Schwandorf erinnert die Arbeitgeber in der Region daran, an die Anzeigepflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu denken. Die entsprechende Meldung muss bis zum 31. März nächsten Jahres vorliegen.

Wie aus einer Pressemitteilung der Arbeitsagentur hervorgeht, kann diese Frist nicht verlängert werden. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die von Kurzarbeit betroffen waren. Vorgeschrieben sei, dass in jedem Betrieb, in dem durchschnittlich mindestens 20 Personen arbeiten, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen sind.

Der Anzeigepflicht lässt sich laut Presseinfo am schnellsten auf elektronischem Weg nachkommen. "Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen", heißt es in der Mitteilung. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Jahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich und der Postversand entfällt.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu leisten. Die Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Höhe der Ausgleichsabgabe kann über die Software berechnet werden. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt. Darunter zählt zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Bei einer Beschäftigungsquote von drei bis unter fünf Prozent zahlen Arbeitgeber je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz 140 Euro, bei einer Quote von zwei bis unter drei Prozent 245 Euro, bei einer Quote unter zwei Prozent 360 Euro.

Für kleinere Betriebe gelten entsprechend angepasste Regelungen: Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen. Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie die beiden Pflichtplätze nicht besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

 
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