Zuerst zu den Fällen: Mit 31 neuen vom Dienstag erhöhte sich die Gesamtzahl der Infektionen im Landkreis auf 4602. Gleichzeitig sank aber die Sieben-Tage-Inzidenz, weil aus der Berechnung mehr Fälle herausfielen als neue hinzukamen. Laut LGL und RKI liegt die Inzidenz derzeit bei 86,6.
Daraus folgt: Da der Landkreis Schwandorf nun seit sieben Tagen in Folge den Inzidenz-Wert von 100 unterschreitet, hat das Landratsamt am Mittwoch eine neue Allgemeinverfügung erlassen und im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist in auf der Homepage www.landkreis-schwandorf.de unter Menü – Unser Landkreis – Amtsblatt frei abrufbar. Die Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre gilt ab der Nacht von Donnerstag auf Freitag. Damit einhergehend ist aber die Tatsache, dass die bayernweite Ausgangsbeschränkung greift, wonach das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist. Die Ausgangssperre fällt sozusagen nicht ersatzlos weg, sondern sie wird etwas gelockert und in eine Ausgangsbeschränkung umgewandelt.
Die vorerst letzte Reihentestung im Herzog-Ottheinrich-Haus der Seniorenresidenz Naabtalpark in Burglengenfeld ergab keine weiteren positiven Fälle unter den Bewohnern. Die Endtestung der Mitarbeiter steht noch aus. Keine neuen Fallmeldungen gibt es aus drei Großbetrieben, in denen jeweils nach einem Ausbruch eine Reihentestung stattgefunden hatte.
Ortsverbände politischer Parteien haben derzeit die Delegierten für die Bundeswahlkreiskonferenzen zur Aufstellung der Direktkandidatin oder des Direktkandidaten für die Bundestagswahl zu wählen. Diese Mitgliederversammlungen sind im Hinblick auf die Vorbereitung der Bundestagswahl notwendig und ebenso erlaubt wie zum Beispiel Gemeinderatssitzungen. Die Versammlung darf auch in den Räumen eines Gasthauses stattfinden, soweit dort keine Bewirtung erfolgt. Zum Teil dauern diese Versammlungen nur wenige Minuten, weil nur die Delegierten gewählt werden und die sonst üblichen Berichte und Grußworte einer späteren Jahreshauptversammlung vorbehalten bleiben.
Was bedeutet die allgemeine Ausgangsbeschränkung?
Nach der Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre gilt die allgemeine Ausgangsbeschränkung 24 Stunden am Tag. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.Triftige Gründe sind insbesondere:
- Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten
- Besuch von Schulen und Kitas sowie die Teilnahme an Prüfungen
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Leistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden
- Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben im zulässigen Ausmaß
- Besuch eines anderen Hausstands
- Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis
- Sport und Bewegung an der frischen Luft
- Versorgung von Tieren
- Behördengänge
- Teilnahme an Gottesdiensten
Für alle Punkte gilt, dass die Kontaktbeschränkungen zu beachten sind.















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