Er legte ein paar Kleinigkeiten auf das Laufband an der Kasse des Schwandorfer Baumarkts, kramte in seinen Taschen und sagte: "Ich habe leider mein Geld vergessen". Da sprang seine Begleiterin für ihn ein und bezahlte. Kurz danach wurde deutlich: Der 50-Jährige ging dick ausgepolstert aus dem Geschäft.
Die Kassiererin eilte dem mutmaßlichen Dieb nach und stellte fest: Im Bund seiner Jogginghose steckte ein Duschvorhang, in der Jacke befand sich eine Rolle Tapeten-Borte und außerdem kamen drei Flaschen Duftwasser zutage, die ebenfalls aus dem Markt stammten. Alles zusammen hätte knapp 25 Euro gekostet. Diese Summe kam dem aus Oberfranken nach Schwandorf gereisten Unterstützungsempfänger jetzt teuer zu stehen.
Als ihn zwei Schwandorfer Polizisten nach der Tat genauer durchsucht hatten, fanden sie ein Klappmesser in seiner Hosentasche. Das führte zu einer Anklage wegen Diebstahls mit Waffen und jetzt, knapp zehn Monate später, vor die Amtsrichterin Bücherl. Sie erläuterte dem 50-Jährigen, was der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung befunden hatte. Die BGH-Richter in Karlsruhe vertraten die Auffassung, dass es letztlich egal sei, ob es sich um ein Messer mit fest stehender oder einklappbarer Klinge handle. Wer es beim Diebstahl mitführe, könne das Messer als Waffe einsetzen. Genau das erschwere dann den Tatbestand. Der Angeklagte sagte nichts, ließ erst die Baumarktkassiererin, dann einen der eingesetzten Ordnungshüter und danach seinen Pflichtverteidiger Willi Frank reden.
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Der Anwalt hatte allerdings einen schweren Stand. Denn als die Richterin das Vorstrafenregister auf den Tisch legte, stellte sich heraus, dass es einen dicken Packen mit 26 Eintragungen für den 50-Jährigen gab. Frank stellte deshalb die Höhe der Ahndung ins Ermessen der Vorsitzenden. Knasterfahrung hat der Mann zuhauf. Etliche Jahre seines Lebens verbrachte der Vater von fünf Kindern hinter Gittern. Wegen Diebstahls mit Waffen muss er jetzt erneut acht Monate einrücken und obendrein bangen, ob die Bewährung zu einer noch offen stehenden Verurteilung widerrufen wird.
Während der Verhandlung hatte sich herausgestellt, dass er sehr wohl Bargeld bei sich trug, als ihn im Februar die Kassiererin kurz vor dem Ausgang stoppte. Befragt danach von den damals angerückten Polizeibeamten, zog der Ladendieb sein Portemonnaie und zahlte alles, was er ursprünglich zum Nulltarif hatte mitnehmen wollen.













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