Was bringt es dem Opfer einer Körperverletzung, wenn der Täter eine Geldstrafe bezahlen oder gar in Haft muss? Außer Genugtuung erst einmal nichts, Schmerzensgeldansprüche muss der Betroffene selbst in einem weiteren Verfahren geltend machen. Der Gesetzgeber hat mit dem Täter-Opfer-Ausgleich aber eine Möglichkeit geschaffen, Opfer schon im Strafverfahren zu entschädigen. Wie in einem Fall, der vor Strafrichterin Katharina Bauer am Amtsgericht Schwandorf verhandelt wurde.
Das Geschehen selbst ist schnell erzählt: Ein 36-Jähriger versetzte im Mai 2024 einem 39-Jährigen einen Kopfstoß ins Gesicht. Das Opfer sank blutend zu Boden, erlitt einen Nasenbeinbruch. Beim Atmen, belegte ein Attest, hat der Mann immer noch Beschwerden. Der Hintergrund des Streits ist beim Thema „Eifersucht“ zu suchen. Das spätere Opfer des Kopfstoßes wollte wohl nicht von seiner Ex-Freundin lassen, die aber schon mit dem 36-Jährigen verbandelt war. Dauernde Telefonanrufe bei der Frau gingen wohl auch dem neuen Liebhaber auf die Nerven. Vor einer Schwandorfer Kneipe trafen die Männer aufeinander, mit der blutenden und gebrochenen Nase als Ergebnis. Der Angeklagte gestand. Pflichtverteidiger Dr. Gunther Haberl schlug einen Täter-Opfer-Ausgleich vor: 3.000 Euro solle der 39-Jährige erhalten. In Raten, weil sein Mandant momentan arbeitslos sei, so Haberl. Aber auf jeden Fall innerhalb eines Jahres. Das Opfer war einverstanden, nahm eine Entschuldigung des Angeklagten im Gerichtssaal an.
Staatsanwältin Katharina Pregler forderte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, die angesichts von fünf Vorstrafen „gerade noch“ zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Neben dem Ausgleich solle dem Angeklagten aufgelegt werden, weitere 3.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation zu bezahlen. Richterin Bauer verurteilte den 36-Jährigen wegen Körperverletzung zu sieben Monaten Haft, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung. Auf eine Geldauflage verzichtetete sie, wie von Verteidiger Haberl gefordert. Sollte der Verurteilte aber die 3.000 Euro Ausgleich nicht binnen eines Jahres abgestottert haben, droht ihm Haft. Die Zahlungen muss er dem Gericht nachweisen.
Das Urteil wurde noch im Gerichtssaal rechtskräftig. Mit dem Ausgleich, wie er im Strafgesetzbuch geregelt ist, sind mögliche weitere Ansprüche des Opfers nicht erledigt. Sie können trotzdem auf zivilrechtlichem Wege eingeklagt werden.













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