Schwarzenfeld
26.03.2019 - 18:34 Uhr

Blühstreifen ohne bürokratischen Aufwand

Es müssen sogar noch einige Tische und Stühle extra aufgestellt werden: Groß ist das Interesse an der Informationsveranstaltung des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (AELF) zum Mehrfachantrag in Schwarzenfeld.

Die Referenten: (von links) Fördersachbearbeiterin Barbara Ruhland, Sachgebietsleiterin Birgit Scharrer und Behördenleiter Georg Mayer. Bild: exb
Die Referenten: (von links) Fördersachbearbeiterin Barbara Ruhland, Sachgebietsleiterin Birgit Scharrer und Behördenleiter Georg Mayer.

Behördenleiter Georg Mayer erläuterte die Änderung bei der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete. Es gibt künftig drei Gebietskategorien, nämlich "Berggebiete", "aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet" und "spezifisches Gebiet". Die Abgrenzung erfolgte nach spezifisch vorgegebenen Kriterien der EU. Bisher war der komplette Landkreis Schwandorf benachteiligtes Gebiet, künftig fällt die Gemarkung Ettmannsdorf mit 300 Hektar aus der Gebietskulisse raus. Auch wenn es verschiedene Gebietskategorien gibt, so ist die Höhe der Ausgleichzahlung für alle Gebiete gleich. Die Staffelung der Förderprämie erfolgt künftig nicht mehr nach der Landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ), sondern nach der Ertragsmesszahl (EMZ). Künftig gibt es keine Differenzierung mehr nach Ackerflächen und Grünland. Die Ausgleichszulage gibt es für alle Kulturen, also auch für Weizen, Mais oder Zuckerrüben. Infos finden die Landwirte im Internet im iBalis-Informationssystem.

"Heuer sehen wir der Mehrfachantragstellung relativ gelassen entgegen. Es gibt keine großen Neuerungen beim Mehrfachantrag", so Birgit Scharrer, Sachgebietsleiterin in der Abteilung Förderung am AELF Schwandorf. Sie bat aber im gleichen Atemzug, dass die Landwirte ihre Besprechungstermine besser einhalten sollten. "Kommt jeder bei Regenwetter und nicht an seinem eingeteilten Termin, so entsteht unweigerlich eine lange Wartezeit und Unmut unter den Landwirten", so Scharrer.

Eine große Erleichterung gibt es im Hinblick auf die Schwarzwildproblematik und die Gefahr der Afrikanischen Schweinepest. Es darf auf jedem Feldstück eine Bejagungsschneise oder ein Blühstreifen angelegt werden, ohne dass dieser als einzelner Nutzungsschlag ausgewiesen werden muss. Der Streifen muss länglich sein und darf bis 20 Prozent der Feldstücksfläche ausmachen. Ein Dauerthema bei den Landwirten ist das Dauergrünland. In diesem Zusammenhang ist die "Pflugregelung" besonders wichtig. Es bedeutet, dass nach einer ganzflächigen Bodenbearbeitung die Zähljahre für die Entstehung von Dauergrünland wieder neu beginnen. Da mehrmalige Verstöße gegen Kulap-Auflagen zu erhöhten Abzügen bei den Zahlungen führen, appelliert Scharrer an die Landwirte, sich mit ihren beantragten Maßnahmen zu beschäftigen und die Vorschriften einzuhalten.

Ein großer Teil des Schwandorfer Amtsgebietes wurde letztes Jahr vom Prüfdienst kontrolliert. Ein besonderes Augenmerk wurde auf die Abgrenzung der Feldstücke und die genauen Flächenangaben gelegt. Insbesondere zu öffentlichen Wegen, Waldrändern und Siedlungsflächen gibt es immer wieder Ungenauigkeiten. Um die Landwirte besonders zu sensibilisieren, ging Scharrer zum Schluss auf einige Auffälligkeiten bei den Vorortkontrollen im Zusammenhang mit Cross-Compliance ein. Relativ häufig waren Unterlagen wie Nährstoffvergleich, Düngeempfehlungen oder Aufzeichnungen zum Pflanzenschutz nicht vollständig oder gar nicht vorhanden. Auch auf Auflagen zum Gewässerschutz bei der Lagerung von Mist oder Silage wird besonderes Augenmerk gelegt.

Fördersachbearbeiterin Barbara Ruhland erläuterte schließlich die Neuerungen bei der Antragseingabe des Mehrfachantrages. Die EDV-Erfassung ist erneut wesentlich komfortabler geworden. Viele Eingaben können per Schaltfläche übernommen werden. Die Online-Erfassung bietet viele Vorteile. Der Antrag kann rechtsverbindlich versandt werden. Ist er fehlerfrei, kann der Landwirt auf eine persönliche Vorsprache am Amt verzichten. Ruhland sprach noch das Thema "Zahlungsansprüche" an. Kauf- oder Pachtverträge von Zahlungsansprüchen müssen bis 15. Mai 2019 abgeschlossen sein.

 
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