(ge) Das Werk hat eine Vorgeschichte: Bereits in der Sitzung vom 12. Juni hatte der Hauptausschuss empfohlen, die Plakatstandorte je Wahlvorschlag auf 75 zu beschränken. Erlaubt sind ein- bzw. doppelseitige DIN-A 1- oder DIN-A 0-Plakate. Die Standorte sollten in einer Liste vorgelegt werden, Großplakate würden nicht mehr genehmigt.
Um die Verkehrsteilnehmer nicht allzu sehr abzulenken, sollte aber bestimmt werden, dass an einem Pfosten bzw. an einem Lichtmasten nur ein Wahlvorschlag hängen darf. Dadurch könnte der Verkehrsteilnehmer die Informationen schneller erfassen und dass Unfallrisiko werde minimiert. Der Hauptausschuss beschloss ebenfalls zu prüfen, ob dazu eine Satzung nötig ist.
Das Ordnungsamt der Stadt vertrat dazu folgende Meinung: Laut Innenministerium sei es allen Parteien gestattet, während allen Wahlen Werbung für sich aufzuhängen - aber so, dass noch genügend auf den Straßenverkehr geachtet werde.
Die Nutzung von Plakatständern oder Straßenbestandteilen sei auch genehmigt, solange es unter der gültigen Satzung geschehe. Diese besage, dass für Werbemöglichkeiten, die auch im öffentlichen Interesse stehen, keine Zulassung benötigt wird - was im Fall der Wahlen zweifellos zutreffe.
Maximal 75 Stück
"Wenn Verkehrsbelange es erfordern, darf die zulassungsfreie Sondernutzung aber eingeschränkt oder verboten werden", erklärte Amtsleiterin Rosalia Wendl. Am Beispiel der Landtags- und Bezirkswahlen von 2013, bei denen sich elf Parteien beworben hatten, machte sie deutlich, dass die vorgeschlagene Höchstzahl von 75 Plakatstandorten 825 Standorte bzw. maximal 1650 Plakate im gesamten Stadtgebiet bedeutete. "Eine größere Anzahl von Plakaten insgesamt oder an einem Standort würde zur Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern führen."
Keine Großplakate
Die Großplakate wurden bisher ausschließlich entlang übergeordneter Straßen gewünscht, die Antragsteller deswegen stets an das Staatliche Bauamt verwiesen.
Bei dem nun vorliegenden Vorschlag zur Einschränkung der Plakatierung blieben nach Auffassung des Ordnungsamtes die zu beachtenden Grundsätze der Chancengleichheit aller Gruppen gewahrt. Auch zur Beseitigung seien jetzt in der Satzung entsprechende Regeln enthalten. Fazit: "Der Erlass einer Plakatierverordnung ist ab sofort nicht mehr erforderlich!"
Den Plakatierungsbeginn legte man frühestens auf sechs Wochen vor dem Wahltag (14. Oktober) fest. Und das sind die neuen Regeln:
Bei Wahlen wird die Anzahl der Plakatstandorte auf maximal 75 je Wahlvorschlagsträger beschränkt
Als ein Standort gilt ein Platz mit einem ein- bzw. doppelseitigen Plakat im Format DIN-A 1 oder DIN-A 0 bzw. ein Mast, der von maximal zwei Plakaten in dem genannten Format umschlossen ist.
Ein Standort darf nur von einem Vorschlagsträger belegt werden.
Die Standorte sind anhand der vorzulegenden Liste, die allen Parteien zuging, zu dokumentieren.
Die Liste ist unverzüglich nach dem Anbringen der Plakate dem Ordnungsamt vorzulegen.
Großplakate werden von der Stadt nicht genehmigt.
keinerlei Plakatierungen sind an folgenden Orten/Straßen erlaubt: entlang des Annabergwegs und dem Annaberg sowie am Geländer oberhalb der Bushaltestelle Luitpoldplatz, Kirchenseite.
Die Parteien sind auch schon fleißig dabei, ihre Kandidaten "unters Volk" zu bringen, sie halten sich an die neuen Bestimmungen. Und vielleicht setzt sich ja bei dem einen oder anderen Wahlvorschlag die Erkenntnis durch, dass weniger in diesem Fall durchaus mehr sein kann.













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