Tirschenreuth
07.05.2023 - 09:48 Uhr

Kreisjugendring Tirschenreuth informiert über "Grundzüge der Aufsichtspflicht"

Wie ist die Aufsichtspflicht umzusetzen? Dies war eine der Fragen beim Informationsabend. So sei bei einem Aufenthalt an einem Badesee weit mehr Vorsorge zu treffen als beim Besuch im Hallenbad. Symbolbild: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
Wie ist die Aufsichtspflicht umzusetzen? Dies war eine der Fragen beim Informationsabend. So sei bei einem Aufenthalt an einem Badesee weit mehr Vorsorge zu treffen als beim Besuch im Hallenbad.

Wie sieht die Aufsichtspflicht bei Leitung einer Kinder- oder Jugendgruppe aus? Wer ist haftbar und muss für den Schaden aufkommen, wenn wirklich mal was passieren sollte? Können die ehrenamtlichen Betreuer Jugendlicher angezeigt werden? Eine Vielfalt von Fragen und Antworten gab es laut Mitteilung beim Infoabend "Grundzüge der Aufsichtspflicht" des Kreisjugendrings (KJR) in Tirschenreuth.

KJR-Vorsitzender Jürgen Preisinger informierte über dieses Thema. Wer die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche übernimmt, sei zum großen Teil dafür verantwortlich, dass den jungen Menschen nichts passiert und von ihnen aber auch keine Gefahr ausgeht. An dem Abend kam zur Sprache, dass durchaus auch Minderjährige eine Kindergruppe leiten können. Aber hier müsse sich der Verein oder der Träger der Maßnahme genau überlegen, ob der Leiter auch imstande ist, die Aufsicht zu übernehmen.

Einen Schwerpunkt legte der Referent auf die Frage, wie die Aufsichtspflicht umzusetzen ist: "Gesetzlich ist darüber nichts bestimmt." Der Grad der Beaufsichtigung hänge von vielen Faktoren wie dem Alter der Kinder und der Art der Betätigung ab. "So ist bei einem Aufenthalt an einem Badesee weit mehr Vorsorge zu treffen als beim Besuch im Hallenbad", wird Preisinger in der Mitteilung zitiert. Er machte den Betreuern Mut: "Wer nach bestem Wissen und Gewissen seiner Aufsichtspflicht nachkommt, braucht keine Angst vor einer Haftung haben."

Ein weiteres Thema war die Rechtsfolge nach einem Schadensfall. Es könne zu Schadenersatzforderungen, aber auch zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen, sagte Preisinger. Vielen Jugendleitern sei gar nicht bewusst gewesen, dass es eine Beweisumkehrpflicht gibt: Der Leiter muss nachweisen, dass er die Aufsichtspflicht erfüllt hat bzw. dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht passiert wäre. Jugendleiter beim Kreisjugendring sind für fahrlässig verursachte Schäden versichert, so Preisinger. Zum Schluss bekamen die Teilnehmer noch eine Broschüre mit den wichtigsten Informationen und Hintergründen über die Aufsichtspflicht und die Haftung vom Kreisjugendring überreicht.

 
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