"Eine Patientenverfügung greift in bestimmten Situationen am Ende des Lebens und ist unabhängig von der Art der Erkrankung", sagt Michael Reindl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit der Kliniken Nordoberpfalz AG. Die Situationen, in denen keine Beatmung oder sonstige lebensverlängernden Maßnahmen eingeleitet werden sollen, seien vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genau definiert.
Notarin Claudia Stenzel aus Vohenstrauß betont, dass es immer auf die Formulierung in einer Patientenverfügung ankomme. "Diese ist in der Regel so gefasst, dass der Verzicht auf lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wirksam werden soll, zum Beispiel wenn ich mich 'aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde'." Die Notarin verweist in diesem Zusammenhang auf Ziffer 2 der Patientenverfügung aus der Notfallmappe des Landkreises Neustadt, die auch unter https://notfallmappe.neustadt.de abrufbar ist. Daher sei beispielsweise Erste Hilfe trotz Vorliegens einer Patientenverfügung weiterhin möglich. "Darüber hinaus greift der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille erst, wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu äußern. Der in der konkreten Situation geäußerte Wille geht stets einer etwaigen Patientenverfügung vor", sagt Stenzel.













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