Weiden in der Oberpfalz
14.11.2019 - 13:11 Uhr

Betreuer helfen bei Psychosen

Fallen Begriffe wie Betreuung, Geschäftsfähigkeit oder der frühere Begriff Entmündigung, kennen sich viele nicht aus. Licht ins Dunkel brachte ein Vortrag beim Psychose-Seminar.

Referentin Bianca Müller von der Betreuungsstelle des Landratsamts Tirschenreuth (rechts) informiert zusammen mit Gerlinde Zölch von der Caritas-Beratung für seelische Gesundheit. Bild: Bühner
Referentin Bianca Müller von der Betreuungsstelle des Landratsamts Tirschenreuth (rechts) informiert zusammen mit Gerlinde Zölch von der Caritas-Beratung für seelische Gesundheit.

"Hilfe für Menschen mit Psychosen durch eine Betreuung“ hieß das Thema des letzten Psychose-Seminars im laufenden Jahr. Gerlinde Zölch von der Caritas-Beratungsstelle für seelische Gesundheit begrüßte dazu als Expertin Bianca Müller von der Betreuungsstelle des Landratsamts Tirschenreuth in der VHS in Weiden.

Gleich zu Beginn des Vortrags wurde klargestellt: „Eine gerichtlich angeordnete Betreuung betrifft ausschließlich den rechtlichen und nicht den sozialen oder medizinischen Bereich.“ Für Menschen mit Psychosen, die nicht mehr imstande sind Rechtsgeschäfte zu tätigen, kann ein Betreuungs- und Vormundschaftsgericht eine Betreuung für Personen über 18 Jahre anordnen. In vielen Köpfen in der Bevölkerung „spuke“ leider noch immer der Begriff der „Entmündigung“ herum, wurde bedauert. Dabei seien seit 1992 alle früheren Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das jetzt geltende Betreuungsrecht abgelöst worden. Auch einer anderen verbreiten Ansicht trat die Expertin Müller entgegen.

„Wenn über Missbrauch berichtet wird, handelt es sich meistens um Fälle in denen jemand aufgrund einer Vorsorgevollmacht sich eigene Vorteile verschafft hat.“ Missbrauch in Betreuungsfällen seien ihr zumindest in der Region nicht bekannt. Unterschieden werden müsse zwischen ehrenamtlichen Betreuern, Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen. Detaillierte Vorschriften regeln Bestellung und Tätigkeit. Beispielsweise müsse der Leiter eines Betreuungsvereins ein Sozialpädagoge sein. In den Betreuungsfällen arbeiten Betreuungsstelle der Kommunalverwaltung, Richter und medizinische Gutachter immer eng zusammen. Die Referentin machte auch deutlich: „Im Regelfall beruht Betreuung auf Freiwilligkeit.“ Richter hören den Betreuten immer vor der Entscheidung an. Gegen den Willen des Betreuten könne ein Gericht die Betreuung nur aufgrund eines fachpsychologischen Gutachtens anordnen. „Eine Messi-Wohnung reicht zur Anordnung einer Betreuung nicht aus“, sagte Müller.

Dass Angehörige in Verweigerungsfällen vor großen Problemen stehen, wurde aus den Wortmeldungen der Teilnehmer des Psychose-Seminars deutlich. Auf jeden Fall solle zunächst die Betreuungsstelle der Kommunalverwaltung eingeschaltet werden, wurde empfohlen. Diese mache dann Vorschläge für den Richter. Abschließend klar gestellt wurde im Vortrag auch, dass Betreuung und Geschäftsfähigkeit getrennt betrachtet werden müssen. Um Probleme zu verhindern, könne das Betreuungsgericht für Rechtsgeschäfte des Betreuten einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Betreuung kann vom Gericht auch wieder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen wegfallen. Die Serie der Psychose-Seminare wird im kommenden Jahr am 4. Februar mit dem Thema "Psychose und Sucht" fortgesetzt. Veranstalter der Seminare sind VHS, Caritas, der Verein "Irren ist menschlich" und die Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft Nordoberpfalz.

 
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