Mit dem neuen Paket soll vor allem denjenigen geholfen werden, die aus Gründen der pandemiebedingten Schutzmaßnahmen plötzliche Einkommensausfälle erleiden. Ganz besonders dachte der Gesetzgeber an Einzelkaufleute, Kleinstunternehmer, Freiberufler und Kurzarbeitergeld-Empfänger, bei denen Bedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs vorliegt. Das Jobcenter Weiden-Neustadt erreicht dazu täglich viele Fragen. Die wichtigsten Antworten dazu fasst Peter Witt, der Geschäftsführer des Jobcenters Weiden-Neustadt, im Interview zusammen.
ONETZ: Wie hat sich das Jobcenter Weiden-Neustadt auf den erhöhten Arbeitsanfall eingestellt?
Peter Witt: Ich möchte zunächst feststellen, dass trotz Corona alle Leistungen der Grundsicherung sichergestellt sind. Sämtliche Anträge können weiterhin gestellt werden und bewilligte Geldleistungen werden weitergezahlt. Wir haben durch organisatorische Änderungen die Aufgabenbereiche personell verstärkt, in denen es derzeit einen vermehrten Arbeitsanfall gibt. Telefonisch ist das Jobcenter auf drei Hotlines sowie schriftlich per E-Mail oder digital im neuen Postfachcenter zu erreichen.
ONETZ: Welche Neuregelung steht im Mittelpunkt der gesetzlichen Änderungen?
Peter Witt: Ganz wichtig erscheint mir der Hinweis, dass es dabei vor allem um die Erleichterung der Vermögensprüfung geht. Wer derzeit Leistungen aus der Grundsicherung beantragt, für den entfällt in den ersten sechs Monaten die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorliegt. Vermögensprüfungen können sich oftmals in die Länge ziehen und verhindern dann eine rasche Entscheidung über den SGB-II-Antrag. Neu ist auch, dass in den ersten sechs Monaten des SGB-II-Leistungsbezugs die Ausgaben für Miete und Heizung der Wohnung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Auch hier entfällt erst einmal eine umfangreiche Einzelfallberechnung.
ONETZ: Worüber müssen die Anrufer am häufigsten informiert werden?
Peter Witt: Viele Anrufer glauben aufgrund von unvollständigen Informationen, dass Selbstständigen oder Kurzarbeitern bei coronabedingten Einkommensausfällen generell Arbeitslosengeld II bedingungslos zusteht. Wichtig erscheint mir deshalb der Hinweis, dass trotz der bereits genannten Erleichterungen alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin geprüft werden müssen. Ganz besonders erwähne ich hier die Einkommensprüfung der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft. Auch die Mietkosten für Geschäftsräume können in keinem Fall durch SGB-II- beziehungsweise Hartz-IV-Leistungen ersetzt werden. Ich empfehle daher in allen Fällen, einen möglichen Leistungsanspruch vorab mit uns telefonisch abzuklären.
Neuerungen im Überblick
• Wer ab dem 1. März 2020 bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung nach dem SGB II stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
• In den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung der Wohnung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
• Beziehern laufender Grundsicherungsleistungen, deren Bewilligungszeit zwischen dem 31. März 2020 bis einschließlich 30. August 2020 endet, werden ihre Leistungen in der Regel ohne neuen Antrag weiterbewilligt. Diese brauchen derzeit keinen Weiterbewilligungsantrag stellen.
• Alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Sozialgesetzbuchs II müssen trotz Erleichterungen geprüft werden, so zum Beispiel Einkommen des Antragstellers und der Personen in seiner Bedarfsgemeinschaft, das jeweils im Monat des Zuflusses angerechnet werden muss. (sbü)
Erreichbarkeit des Jobcenters
Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter 0961/409-1500, -1600 und unter 0800-4555523.
Post an Jobcenter Weiden-Neustadt (Weigelstraße 24, 92637 Weiden) oder im Hausbriefkasten der Agentur für Arbeit Weiden. E-Mail an Jobcenter-Weiden-Neustadt[at]jobcenter-ge[dot]de oder online unter www.jobcenter.digital. (sbü)
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