Weiden in der Oberpfalz
15.12.2023 - 11:03 Uhr
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Wer mehr betreut, soll weniger Unterhalt zahlen – große Unterhaltsreform

Justizminister Buschmann hat Eckpunkte seiner geplanten Reform des Unterhaltsrechtes vorgestellt: Mütter oder Väter, die ihr Kind wesentlich mitbetreuen, sollen demnach weniger zahlen müssen.

Dr. Christiane Bardenheuer Bild: Kanzlei Bardenheuer
Dr. Christiane Bardenheuer

Von RAin Dr. Christiane Bardenheuer

D. h., dass die Unterhaltszahlungen sich künftig stärker danach richten sollen, wie sehr sich der vom Kind getrenntlebende Elternteil bei der Betreuung engagiert und einbringt.

Dabei soll allerdings in Zukunft weiterhin die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts das jeweilige erzielte Einkommen der Eltern sein.

Bei den jetzigen Plänen geht es also um Mütter oder Väter mit einer anteiligen Mitbetreuung von 30 – 49 %. Derzeit müssen diese Eltern dem Ministerium zufolge den vollen Unterhalt mit nur sehr geringen Abschlägen bezahlen. Die Reform soll demnach Anreize schaffen, sich mehr einzubringen.

Grundlage für die Berechnung soll etwa die Zahl der Übernachtungen sein, möglich sind aber auch Kriterien wie Freizeitorganisation oder Begleitung bei Arzt- oder Schulterminen. Zu fragen ist nun, wie die Berechnung des Kindesunterhalts dann aussehen soll. Ausgehend von einem Kindesunterhalt, berechnet nach beiden Elternanteilen, wird ein fester pauschaler Betrag von 15 % abgezogen, der den Aufwand des mitbetreuenden Elternteils für Nahrung, Freizeit, Bildung, Verkehr, usw. abdeckt und dabei zwangsläufig zu einer Kostenersparnis beim hauptbetreuenden Elternteil führt. In einem weiteren Schritt werden dann die Haftungsanteile der Eltern ausgerechnet. Es erfolgt dann eine komplizierte Berechnung des tatsächlichen Haftungsanteils der Eltern. Der Kindesunterhalt im sog. asymmetrischen Unterhaltsrecht wird also folglich komplex und kompliziert werden. Ohne rechtliche Beratung wird dies nicht umsetzbar sein.

Das neue Unterhaltsrecht wird damit zukünftig drei verschiedene Betreuungs- und Unterhaltsmodelle haben:

1. Residenzmodell

Hier leben die Kinder bei einem Elternteil und werden von diesem versorgt. Der andere Elternteil erhält Umgang und bezahlt den vollen Kindesunterhalt.

2. Wechselmodell

Hier wechseln entweder Eltern oder Kinder paritätisch (50 %).

3. Asymmetrisches Wechselmodell

Und dann das oben dargestellte sog. asymmetrisches Wechselmodell mit einem Betreuungsanteil von 30 – 49 %.

Die Unterhaltsberechnung im Residenzmodell und Wechselmodell sollen nicht verändert werden.

Sozialverbände äußern erhebliche Bedenken. Sie befürchten Schieflagen für den hauptsächlich betreuenden Elternteil. Sie verweisen darauf, dass die Alleinerziehendenarmutsquote so hoch wie bei keiner anderen Familienform ist und durch dieses angedachte Unterhaltsmodell würde der hauptbetreuende Elternteil noch weiter benachteiligt.

Eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bzgl. der tatsächlichen Betreuung der Kinder und der daraus folgenden Unterhaltsverpflichtung ist in jedem Falle vorprogrammiert. Am Ende bleibt es abzuwarten, ob die geplante Reform wirklich zu einer merklichen Verbesserung führt oder noch mehr Streitpotenzial verursacht. Grundsätzlich erscheinen die geplanten Veränderungen aber durchaus sinnvoll, zumal das derzeitige Unterhaltsrecht nicht der tatsächlichen Lebenswirklichkeit entspricht.

Bis zu dieser geplanten Unterhaltsreform gilt jedoch nach wie vor, dass der Kindesunterhalt sich nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Diese Düsseldorfer Tabelle ist mittlerweile für das Jahr 2024 neu veröffentlicht und aktualisiert worden. Die Werte werden demnach ab dem 01.01.2024 um 9,7 % angehoben. Dabei bleibt die Struktur der Düsseldorfer Tabelle 2024 gegenüber der Düsseldorfer Tabelle 2023 unverändert.

Die erste Einkommensgruppe endet nicht mehr bei 1.900,00 EUR sondern bei 2.100,00 EUR. Außerdem wurden die Selbstbehalte der Unterhaltsschuldner für ihren Eigenbedarf ebenfalls erhöht. Der notwendige Selbstbehalt beträgt nunmehr für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450,00 EUR (anstatt bisher 1.370,00 EUR). Die Einzelheiten sind aus der Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter www.olg-duesseldorf.nrw.de zu entnehmen.

Festzuhalten ist, dass das Unterhaltsrecht komplex ist und in jedem Fall fachanwaltliche Unterstützung einzuholen ist.

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