Weiden in der Oberpfalz
08.09.2026 - 14:16 Uhr

Ortssprecherwahlen in Neunkirchen und Muglhof angekündigt

Die Stadt Weiden will die direkte Mitwirkung der Bürger durch Ortssprecherwahlen in Neunkirchen und Muglhof fördern. Die Wahlen finden im September und Oktober statt.

In den Weidener Ortsteilen Neunkirchen und Muglhof werden Ortssprecher gewählt. Symbolbild: Peter Endig
In den Weidener Ortsteilen Neunkirchen und Muglhof werden Ortssprecher gewählt.

Die Stadt Weiden in der Oberpfalz hat angekündigt, die direkte Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger in den Ortsteilen Neunkirchen und Muglhof zu stärken. Im September und Oktober werden dort Ortsteilversammlungen abgehalten, bei denen jeweils ein Ortssprecher oder eine Ortssprecherin gewählt wird. Diese sollen als Bindeglied zwischen der Bevölkerung und dem Stadtrat fungieren, wie die Stadtverwaltung mitteilt.

Rechtliche Grundlage und Wahltermine

Die Möglichkeit zur Wahl eines Ortssprechers ist in der Bayerischen Gemeindeordnung vorgesehen. Sie gilt für Ortsteile, die ehemals eigenständige Gemeinden waren und derzeit nicht durch ein eigenes Mitglied im Stadtrat vertreten sind. Die Bürgerinnen und Bürger der Ortsteile können so ihre Anliegen und Interessen in den politischen Entscheidungsprozess der Stadt einbringen.

Die Ortsteilversammlung für Neunkirchen (einschließlich Latsch, Frauenricht, Wiesendorf und Halmesricht) findet am Donnerstag, 24. September, um 19 Uhr in der Zoiglgaststätte „Zur Gerechtsamkeit“ statt. Für Muglhof (einschließlich Mitterhöll, Unterhöll, Matzlesrieht, Oedenthal und Trauschendorf) wird die Versammlung am Mittwoch, 7. Oktober, um 19 Uhr im Feuerwehrhaus Muglhof abgehalten. Die Wahlen erfolgen jeweils geheim, um eine freie und unabhängige Entscheidung der Wahlberechtigten zu gewährleisten.

Teilnahmebedingungen und Fristen

Wahlvorschläge für Neunkirchen können bis zum 20. September, für Muglhof bis zum 4. Oktober per E-Mail an sitzungsdienst[at]weiden[dot]de übermittelt werden. Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger der Ortsteile, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens zwei Monaten dort leben, die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Zur Überprüfung der Wahlberechtigung ist ein gültiger Lichtbildausweis vorzulegen.

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