Mit einem Jahr und sieben Monaten fiel die Strafe für einen Schleuser recht gnädig aus. Doch für Bewährung sah das Weidener Schöffengericht keine Möglichkeit.
Die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete den Vollzug der Freiheitsstrafe. Die Bevölkerung hätte kein Verständnis dafür, wenn jemand, der sich rein aus Eigennutz am Elend von Flüchtlingen bereichert, dann mit Bewährung davon kommt, hatte Staatsanwaltschafts-Gruppenleiter Dr. Marco Heß in seinem Plädoyer festgestellt.
Der Rumäne hatte gestanden, im Dezember vergangenen Jahres und im Januar 2020 jeweils acht Iraker mit einem weißen Kleintransporter von Timisuara (deutsch: Temeswar), einer 300.000 Einwohner-Stadt im Banat, nach Deutschland gebracht zu haben. In Neustadt/WN hatte er die Menschen dann abgesetzt. Der 35-Jährige gab an, für jede Fahrt 350 englische Pfund (knapp 400 Euro) erhalten zu haben, was jedoch den Erkenntnissen erfahrener Kripo-Beamten widerspricht. Diese wissen, dass Lastwagenfahrer eine derartige Summe pro geschleuster Person bekommen und nicht pro Fahrt.
Der gelernte Automechaniker, der seit vier Jahren in England als Metzger arbeitet, berichtete von seiner schwierigen Lebenssituation. Die Eltern seien krank, seine Lebensgefährtin erwartete damals Nachwuchs. Mittlerweile – während seiner Zeit in Untersuchungshaft – sei eine Tochter geboren.
Ein Beamter der Inspektion Waidhaus berichtete von guter Zusammenarbeit mit der tschechischen Polizei, die Kameraaufnahmen der Transitstraßen zur Verfügung gestellt hatte, und von abgehörten Telefongesprächen, durch die man den Schleusern auf die Spur gekommen war. Staatsanwalt Heß beantragte zweieinviertel Jahre. Er wies auf die lebensgefährliche Transportart hin, die die Flüchtlinge in den Kleintransportern, auf dem Boden sitzend und ohne Sicherung, hatten erdulden müssen. Auch zeige der Angeklagte keinerlei Schuldeinsicht und Reue. Er habe nichts bezüglich der Hintermänner preisgegeben.
Verteidiger Matthias Haberl betonte den Wert des Geständnisses seines Mandanten. Von der sechsmonatigen U- Haft sei dieser sehr beeindruckt, so dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Haberl hätte zwei Jahre, die zur Bewährung ausgesetzt werden könnten, für ausreichend erachtet.















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