Weiden in der Oberpfalz
22.01.2024 - 09:06 Uhr
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Zettel reicht nicht

Nach Parkrempler nicht wegfahren

Christin Kriener. Bild: exb
Christin Kriener.

Von Rechtsanwältin Christin Kiener

Sei es auf der Straße oder dem Parkplatz beim Einkaufen, mit dem Auto oder dem Einkaufswagen: eine Sekunde Unaufmerksamkeit im Auto und schon hat es gekracht. Die schlechteste Möglichkeit zu Handeln ist nun einfach weiter zu fahren.

Besser und das Mindeste was in solch einem Fall zu tun ist, ist einen Zettel mit seinen korrekten Daten am angefahrenen Kfz oder Gegenstand zu hinterlassen. Ein solcher reicht aber als einzige Maßnahme nach einer Kollision nicht aus. Durch das In Aussicht stellen einer Strafe beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§142 StGB) soll die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche gewährleistet werden. Als Geschädigter möchte jeder gerne den Unfallverursacher in Regress nehmen.

Damit eine Unfallflucht strafbar ist, muss es sich zunächst um einen Unfall im Straßenverkehr handeln. Nach juristischer Definition muss dafür ein plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko verwirklicht hat, zu einem unmittelbaren, nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden geführt haben, vorliegen.

Ein solches „plötzliches Ereignis“ muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben. Grundsätzlich fällt unter den öffentlichen Straßenverkehr jeglicher, für die Allgemeinheit zugänglicher Verkehrsraum, so etwa Parkplätze von Supermärkten aber auch öffentlich zugängliche Grundstückseinfahrten und private Zufahrtswege.

Nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zählen (private) Grundstücke, wie ein offener Hofraum oder Flächen, die nur für eine bestimmte Gruppe von Benutzern zugänglich sind, wie eine Tiefgarage mit fest vermieteten Stellplätzen. Ob der Unfallverursacher vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ist für den Tatbestand der Unfallflucht irrelevant. Kein Unfall liegt allerdings vor, wenn alle am „Unfall“ Beteiligten vorsätzlich zusammengewirkt haben.

Strafbare Handlung bei der Unfallflucht ist das „Sich Entfernen vom Unfallort“. Entfernt hat sich ein Unfallbeteiligter, wenn er seiner Pflicht, seine Beteiligung am Unfallort einer feststellungsbereiten Person mitzuteilen, nicht mehr nachkommen kann, oder er soweit außerhalb eines Bereiches ist, in dem man wartepflichtige Personen noch vermuten würde und durch Befragung ausfindig machen könnte.

Was ist nun zu tun, wenn man einen Unfall verursacht hat?

1. Sofern sich eine feststellungsbereite Person am Unfallort befindet, wie zum Beispiel der andere Unfallbeteiligte oder eine unbeteiligte Person, die sich bereit erklärt, die Feststellungen der Unfallbeteiligten aufzunehmen, hat man seine Feststellung als unfallbeteiligte Person zu ermöglichen. Hierbei gilt eine Duldungs- und Vorstellungspflicht. Zunächst hat man als Unfallbeteiligter am Unfallort anwesend zu sein, bis die Feststellungen beendet sind.

Darüber hinaus muss ein Unfallbeteiligter seine Beteiligung an dem Unfall mitteilen. Zur Mitteilung genügt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte. Welche Rolle der Unfallbeteiligte konkret eingenommen hat, muss nicht erwähnt werden. Es gilt der Grundsatz, dass sich niemand selber belasten muss. Der Tatbestand der Unfallflucht ist nicht erfüllt, wenn alle Beteiligten einvernehmlich auf Feststellungen verzichten.

2. Ist keine feststellungsbereite Person am Unfallort zu finden, unterliegt der Unfallbeteiligte einer Wartezeit. Es soll das Erscheinen einer feststellungsbereiten Person ermöglicht werden. Es ist daher auch zu warten, wenn mit dem Erscheinen nicht zu rechnen ist, zum Beispiel nachts auf dunkler Landstraße.

Es muss eine „angemessene“ Zeit gewartet werden. Bei der Angemessenheit der Wartezeit spielen sämtliche Faktoren des Geschehens eine Rolle wie Schadenshöhe, Schadensort, Tageszeit, Witterung, Verkehrsdichte. Ein grober Richtwert der Wartezeit kann daher nicht gegeben werden. Wer die Wartezeit nicht einhält wird grundsätzlich nicht straffrei, auch wenn er die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht, zum Beispiel durch eine Benachrichtigung mittels eines Zettels oder der Polizei.

3. Wurde eine angemessene Zeit gewartet, darf man sich grundsätzlich vom Unfallort entfernen. Man ist hierbei allerdings verpflichtet, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Der Unfallbeteiligte hat alsbald nach dem Verlassen des Unfallortes, seinen Mitteilungspflichten nachzukommen. Als nachträgliche Feststellungsmöglichkeiten nennt das Gesetz die Mitteilung des Unfalls und der Unfallbeteiligung bei der Polizei. Wurde bei Bagatellschäden eine Nachricht hinterlassen, so muss sich vergewissert werden, dass die Nachricht den Berechtigten erreicht hat, falls sich dieser nicht zeitnah meldet.

Sollten Sie sich mit dem Tatvorwurf der Unfallflucht konfrontiert sehen, ist eine rechtliche Beratung bezüglich des weiteren Vorgehens ratsam.

 
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