Weiden in der Oberpfalz
22.01.2021 - 13:15 Uhr

Zwei Bürgerentscheide und eine Stichfrage zu West IV: Wie funktioniert das?

Warum muss ich drei Kreuzchen machen, um meine Haltung zum Gewerbegebiet Weiden-West IV zu verdeutlichen? Wir klären diese und andere Fragen zum Bürgerentscheid am 14. Februar.

Viele Weidener können bereits ihre Kreuzchen bei den beiden Bürgerentscheiden machen. Und dann gilt es auch noch, eine Stichfrage zu beantworten. Warum eigentlich? Wir klären auf. Bild: Gabi Schönberger
Viele Weidener können bereits ihre Kreuzchen bei den beiden Bürgerentscheiden machen. Und dann gilt es auch noch, eine Stichfrage zu beantworten. Warum eigentlich? Wir klären auf.

Warum gibt es zwei Bürgerentscheide auf einem Stimmzettel?

Das Aktionsbündnis Walderhalt, das gegen das Gewerbegebiet Weiden-West IV ist, hat erfolgreich ein Bürgerbegehren angestoßen. Die Fragestellung zielt dabei auf den Schutz des Waldes ab. Eine große Mehrheit des Weidener Stadtrats stellte dem ein sogenanntes Ratsbegehren entgegen – und rückte in seiner Frage lieber die Notwendigkeit neuer Arbeitsplätze in den Fokus. Zwei verschiedene Fragen, zwei Bürgerentscheide. Der des Stadtrats ist "Bürgerentscheid 1", der des Aktionsbündnisses "Bürgerentscheid 2".

Warum braucht es eine Stichfrage?

Hier werden die Wahlberechtigten aufgefordert, sich im Zweifelsfall zu entscheiden: Das Votum welches Bürgerentscheids soll nun gelten? Das ist nötig, wenn die Entscheide zwei Mal mit "Ja" oder zwei Mal mit "Nein" beantwortet werden, was sich scheinbar widerspricht. "Die Stichfrage war aus gesetzlichen Gründen in den Stimmzettel aufzunehmen", erklärt dazu die Stadt Weiden. Eine "Pattsituation" müsse vermieden werden. "Seit 1. April 1999 sieht daher das Gesetz in solchen Fällen verpflichtend einen Stichentscheid vor."

Erklärvideo von "Arbeit und Leben Bayern": Wie funktioniert der Bürgerentscheid?

Wann ist ein Bürgerentscheid ungültig?

Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für einen Bürgerentscheid muss gleichzeitig mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten ausmachen. Ist das nicht der Fall, ist der Entscheid ungültig. Falls nur ein Bürgerentscheid dieses Quorum erreicht, wird auch die Stichfrage nicht gewertet, weil keine widersprüchliche Entscheidung vorliegt. Ebenso, wenn beide Bürgerentscheide nicht auf die Mindestbeteiligung kommen.

Was passiert, wenn ich den Stimmzettel unvollständig ausfülle?

Jeder Stimmberechtigte kann drei Kreuzchen machen – bei Bürgerentscheid 1 und 2 sowie der Stichfrage. Kreuzt er nur ein Ja oder Nein bei einem Bürgerentscheid an, dann ist diese Entscheidung gültig und nur der andere Bürgerentscheid ungültig. Ein unvollständig ausgefüllter Stimmzettel führt also nicht dazu, dass diese eine Entscheidung unberücksichtigt bleibt.

Weiden in der Oberpfalz22.01.2021

Wer darf überhaupt abstimmen?

Stimmberechtigt sind alle, die im Bürgerverzeichnis eingetragen sind: Bürger, die am 10. Januar 2021 (Stichtag) als EU-Bürger seit mindestens zwei Monaten mit Hauptwohnung in Weiden gemeldet waren und volljährig sind oder bis zum Abstimmungstag das 18. Lebensjahr vollenden. Das sind rund 34.200 Personen.

Woher bekomme ich die Unterlagen?

Sie werden seit Montag, 18. Januar, automatisch per Post zugestellt, ein gesonderter Antrag (wie bei einer Briefwahl) ist nicht nötig. Viele Stimmberechtigte in Weiden sollten sie bereits erhalten haben. Sobald die Stadt in der nächsten Woche sämtliche Unterlagen versendet hat, will sie eine Kontaktmöglichkeit bekannt geben. Dort sollten sich all jene Bürger melden, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen bekommen haben.

Wie gelangen die ausgefüllten Abstimmungsbriefe ins Rathaus?

Die Rücksendung ist problemlos über den Postweg möglich. Der Versand innerhalb Deutschlands erfolgt durch die Deutsche Post entgeltfrei. Abstimmungsbriefe können auch in die Briefkästen am Zentral- und Hintereingang des Neuen Rathauses eingeworfen werden. Das ist bis Sonntag, 14. Februar, 18 Uhr möglich.

Darf ich mir beim Ausfüllen helfen lassen?

Die Stadt Weiden klärt auf: "Stimmberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Behinderung Hilfe bei der Stimmabgabe benötigen, können sich einer Hilfsperson bedienen. Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung erfahren hat. Der Umfang der Hilfe hat sich auf eine körperliche (das heißt technische) Hilfestellung für einzelne Tätigkeiten zu beschränken, die der Stimmberechtigte selbst nicht ausführen kann (zum Beispiel Vorlesen und Kennzeichnen des Stimmzettels)." Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten sei dagegen unzulässig und strafrechtlich bewehrt. Daher dürfe Personen mit einer geistigen Behinderung, die zu einer selbstbestimmten Entscheidung nicht fähig sind, bei der Stimmabgabe nicht geholfen werden. Der frühere Ausschluss vom Wahl-/Abstimmungsrecht für bestimmte unter rechtlicher Betreuung stehende Personen ist seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 2019 nicht mehr vorgesehen.

Mitarbeiter im Rathaus stellen rund 34.200 Abstimmungsbriefe zusammen, welche die Stadt noch in der nächsten Woche an die Bürger versendet. Bild: exb/Stadt Weiden
Mitarbeiter im Rathaus stellen rund 34.200 Abstimmungsbriefe zusammen, welche die Stadt noch in der nächsten Woche an die Bürger versendet.
Hintergrund:

Infos zum Bürgerentscheid im Internet

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