Ein Eilantrag des Bayerischen Tennisverbandes vom 7. Dezember vergangenen Jahres ist jetzt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantwortet worden. Der BTV wollte – zusammen mit einem Verein, dem TC RW Gerbrunn – erreichen, dass das Verbot, Tennis zu spielen, aufgehoben wird. Doch der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag abgelehnt – sehr zum Ärger von BTV-Präsident Helmut Schmidbauer. „Diese Entscheidung war zu befürchten, die Dauer des Verfahrens und die Begründung sind jedoch für mich und meine Kollegen im BTV-Präsidium und im BTV-Verbandsausschuss nicht nachvollziehbar“, schreibt Schmidbauer in einer Stellungnahme auf der Internetseite des BTV. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Beschluss argumentiert, dass die Ziele der bayerischen Staatsregierung durch die geltende 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Vorrang haben. Nämlich, dass die Menschen in ihrer Freizeit Kontakte reduzieren und möglichst daheim bleiben sollen. Dieses Ziel, so der BayVGH, habe oberste Priorität vor allen anderen Dingen.
Schmidbauer empfindet einmal die lange Zeitspanne, die zwischen Eilantrag und Beschlussverkündung verging, als "niederschmetternd", vor allem, weil "andere und später eingegangene Verfahren wie die Aufhebung des landesweiten Alkoholverbotes oder die 15-Kilometer-Regel", vorgezogen wurden. Zudem bemängelt er, dass " das geringe Infektionsrisiko, welches die Ausübung des Tennissports mit sich bringt, nicht entscheidend für das Urteil" gewesen wäre.
Denn überall werden Abstand und Kontaktbeschränkung als wichtigste Infektionsschutzmaßnahme propagiert, der BayVGH behandle diesen Aspekt jedoch "nur nachrangig". Wenn aber die geringe und praktisch nicht vorhandene Infektionsgefahr des Tennissports keine Rolle spiele, wenn die Bewertung des Infektionsrisikos an sich bei Verbotsmaßnahmen keine maßgebliche Rolle mehr spiele, dann, so Schmidbauer, sei die "notwendige individuelle Betrachtung der Infektionsschutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt und jegliche Willkür wäre juristisch gedeckt."
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner Begründung ausgeführt, dass der Bayerische Senat "grundsätzlich eine generelle Kontakt- und Mobilitätsbeschränkung gebilligt" habe, und dass es demnach nicht auf die "konkreten Infektionsrisiken beim Betrieb der Sportstätten nicht maßgeblich ankomme."
Der BayVGH schreibt weiter, dass im Hinblick auf mögliche Eröffnung von Sportstätten weitere potenzielle Infektionsketten schwerer ins Gewicht fallen als die Rechte des Klägers. Wörtlich heißt es: "Gegenüber den bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist, müssen die Interessen der von der Schließung von Sportstätten Betroffenen derzeit zurücktreten."
Helmut Schmidbauer verwies in seiner Stellungnahme auch darauf, dass in anderen Bundesländern Tennissport erlaubt sei, und man dies auch für Bayern erreichen wollte. Denn: "Uns ist kein einziger Fall einer Corona-Ansteckung auf einer Tennisanlage bekannt."
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