München
19.07.2023 - 18:22 Uhr

Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte fällt

Der bayerische Landtag hat das Kommunalwahlrecht geändert. Unter anderem fällt die Altersgrenze von 67 Jahren für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte. Das Wahlalter bleibt dagegen unverändert.

In Bayern wurde das Kommunalwahlrecht geändert. Damit fällt ab dem kommenden Jahr die Altersgrenze von 67 Jahren für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte. Symbolbild: Sebastian Gollnow/dpa
In Bayern wurde das Kommunalwahlrecht geändert. Damit fällt ab dem kommenden Jahr die Altersgrenze von 67 Jahren für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte.

Der Landtag hat die lange diskutierten Änderung am Kommunalwahlrecht beschlossen. Damit fällt ab dem kommenden Jahr die Altersgrenze von 67 Jahren für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte. Über die Besetzung der Ämter entscheidet künftig allein der Wählerwille, nicht ein gesetzliches Höchstalter am Tag des Amtsantritts. Weitere Änderungen betreffen die Hauptamtlichkeit von Bürgermeistern in Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern und die Wahllisten in kleinen Kommunen.

Um Familie und kommunales Ehrenamt als Gemeinde- oder Kreisrat besser vereinbaren zu können, dürfen Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige wegen der Teilnahme an einer Gremiensitzung künftig erstattet werden. Gesetzlich geregelt wird die Übertragung kommunaler Gremiensitzungen und Bürgerversammlungen im Internet. Bei Bürgerentscheiden wird auch die Briefwahl zulässig.

Für die ehrenamtlich tätigen sieben Bezirkstagspräsidenten in Bayern wird der "Ehrensold" um durchschnittlich zehn Prozent erhöht. Unverändert bleibt das Wahlalter ab 18 Jahren. SPD und Grüne fanden keine Mehrheit für ihre Forderung, bereits 16-Jährige an der Kommunalwahl teilnehmen zu lassen.

 
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