Die Staatsregierung hat ihren Entwurf für ein neues Ladenschlussgesetz für Bayern vorgelegt. Grundsätzlich soll es bei den aktuellen Regelöffnungszeiten an Werktagen von 6 bis 20 Uhr bleiben. Ausnahmen davon gelten weiterhin für Tankstellen, Flughäfen, Bahnhöfe und Zentrale Omnibusbahnhöfe. Für eine begrenzte Zahl an Sonn- und Feiertagen sollen flexiblere und längere Öffnungszeiten möglich werden. Außerdem macht die Staatsregierung den Weg für den Nonstop-Betrieb von personallosen Kleinstsupermärkten auch an Sonn- und Feiertagen frei. Mit ihnen soll sich die Versorgungssituation vor allem in ländlichen Gemeinden ohne andere Einkaufsmöglichkeiten deutlich verbessern. Der Entwurf muss nun noch im Landtag beraten und beschlossen werden.
Konkret sieht die Vorlage der Staatsregierung vor, an Werktagen – also inklusive Samstag – über die Regelöffnungszeiten hinaus pro Jahr bis zu acht gemeindeweite verkaufsoffene Einkaufsnächte bis maximal 24 Uhr zu ermöglichen. Ergänzend dürfen Läden individuell vier weitere lange Einkaufsabende anbieten. Die Genehmigungen dazu erteilen die Kommunen vor Ort in ihrer Eigenverantwortung. Weiterhin erlaubt sind zusätzlich maximal vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage. Die Genehmigungsverfahren dafür werden vereinfacht.
Digitale Kleinstmärkte dürften rund um die Uhr offen sein
Die weitreichendste Neuerung gilt für die digitalen Kleistsupermärkte, die ohne Verkaufspersonal auskommen und in denen nur bargeldlos bezahlt werden kann. Diese dürfen sieben Tage die Woche rund um die Uhr geöffnet haben und ein volles Warensortiment anbieten. Die Sonn- und Feiertagsöffnung kann allerdings von den Standortkommunen auf bis zu acht Stunden am Tag reduziert werden. Die Größe dieser digitalen Supermärkte ist auf eine Verkaufsfläche von 150 Quadratmetern beschränkt. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) sprach in diesem Zusammenhang von einer "Optimierung der Versorgung gerade im ländlichen Raum". Durch die grundsätzliche "24/7-Öffnung" würden die Läden auch für Betreiber in Ortschaften attraktiv, in denen sich ein Warenverkauf sonst nicht rentieren würde.
Touristische Orte: Auch Lebensmittelverkauf sonntags erlaubt
Ausgeweitet wird nach den Plänen der Staatsregierung auch der Sonn- und Feiertagsverkauf in Tourismusorten. Unter diese fallen traditionelle Ausflugsziele sowie Wallfahrts-, Kur- und Erholungsorte. Genaue Kriterien dafür sollen noch ins Gesetz aufgenommen werden. Zwar bleibt es dort bei den maximal möglichen 40 verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen pro Jahr, allerdings wird das erlaubte Warensortiment, das bisher nur regionaltypische Waren und ortsübliche Souvenirs umfasste, deutlich erweitert. Erlaubt wird künftig unter anderem der Verkauf von Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr sowie Zeitungen, Zeitschriften, Schnittblumen, Devotionalien und Bade- und Sportzubehör, sofern das zum jeweiligen Touristenort passt.
Arbeitsministerin Ulrike Scharf (CSU) erklärte nach der Beschlussfassung im Ministerrat, das neue Gesetz, das in Bayern die bisher gültigen Regelungen aus dem Jahr 1956 ersetzen wird, werde mehr Freiheit und Entbürokratisierung bieten, wahre aber gleichzeitig den Schutz der Beschäftigten. "Das Ladenschlussgesetz ist ein Arbeitsschutzgesetz", betonte sie. Aiwanger nannte das Ergebnis einen "sehr tragfähigen und guten Kompromiss". Es schaffe neue Einkaufsmöglichkeiten für Kunden, ohne dabei die mittelständisch geprägte Einzelhandelsstruktur in Bayern zu überfordern. Gerade Familienbetriebe könnten täglich verlängerte Öffnungszeiten personell nicht stemmen. Ohne begrenzte Öffnungszeiten würde ihnen die Verdrängung durch Großbetriebe oder Handelsketten drohen.
Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich anmelden.
Bitte beachten Sie unsere Nutzungsregeln.