Das gilt beim Grillen auf dem Balkon

Oberpfalz
01.06.2023 - 16:54 Uhr
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Rauch, Gerüche und Lärm – das Grillen in Mietshäusern ist oft ein sensibles Thema. Das kann auch vor Gericht enden oder dazu führen, dass man ausziehen muss. Doch den Ärger mit Nachbarn und Vermieter kann man vermeiden.

Darf man als Mieter jederzeit auf dem Balkon grillen?

Das Thema Grillen ist regelmäßig Streitpunkt unter Nachbarn. Dabei geht es oft so weit, dass die Konflikte vor Gericht landen. Die Weidener Anwältin für Mietrecht Tanja Schiffmann erklärt: "Ganz aktuell gibt es ein Urteil des Landgerichts München I, welches das Grillen höchstens viermal pro Monat gestattet. Das Grillen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende beziehungsweise an aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen ist nach diesem Urteil auch nicht erlaubt."

Grundsätzlich sei das Grillen auf dem Balkon oder im Garten aber erlaubt, so Schiffmann. Allerdings: Ein Blick in den Mietvertrag oder die Hausordnung lohnt sich. Der Vermieter darf das Grillen nämlich einschränken oder verbieten, und das ist auch zulässig. Falls trotz Verbot trotzdem die Kohle glüht, riskiert der Grillmeister eine Abmahnung oder sogar, die Wohnung zu verlieren.

Und auch, wenn Grillen nicht verboten ist, empfiehlt Schiffmann, Rücksicht zu nehmen. "Zu beachten sind jedoch Ruhezeiten oder auch Beeinträchtigungen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes bei starken Rauchentwicklungen."

Wenn nicht auf dem Balkon, sieht es im Garten anders aus? Oder in der Wohnung?

Für Mieter gilt auch im Garten: Steht im Mietvertrag oder der Hausordnung, Grillen ist verboten, dann ist es verboten. "In der Wohnung sollte aufgrund der davon ausgehenden Gefahren ohnehin nicht gegrillt werden", warnt Schiffmann.

Muss man etwas beachten, wenn man nicht Mieter ist, sondern rund um das eigene Haus den Grill anschüren will?

"Im eigenen Garten kann sich grundsätzlich jeder frei entfalten und seine Freizeit genießen, wie er mag", so Schiffmann. Aber auch hier ist wichtig, Rücksicht zu nehmen. Wenn der Qualm vom Grill in die Fenster der Nachbarn zieht oder die Party im Freien zu laut wird, kann es trotzdem Ärger geben. Damit es nicht dazu kommt, empfiehlt die Anwältin, den Nachbarn vor dem Grillabend Bescheid zu geben und den Grill nicht so aufzustellen, dass das Nachbarhaus in Rauchrichtung steht. "Auf der anderen Seite müssen sich Nachbarn den Veranstaltungen von gelegentlichen Feiern beugen, sofern die Belästigung kein Übermaß annimmt."

Wer kontrolliert, dass nicht zu oft gegrillt wird?

Eine wirkliche Kontrolle gibt es nicht, normalerweise beginnen solche Streitigkeiten, wenn sich die Mitmieter gestört fühlen und es dem Vermieter oder anderen Stellen melden, so Schiffmann.

Und was, wenn man nicht selbst grillt, aber ständig Rauch von den Nachbarn herüberzieht?

Falls die Nachbarn es übertreiben mit dem Grillen, gibt es Wege, rechtlich dagegen vorzugehen. Für den sogenannten Unterlassungsanspruch müssen erst einmal Beweise gesammelt werden. Das geht etwa mit Zeugen, aber auch Rußablagerung an der Wand oder eine sichtbar enge Bebauung können helfen, einen Unterlassungsanspruch zu bekommen.

Wenn schon nicht auf dem Balkon, darf man dann zumindest an öffentlichen Orten den Grill auspacken?

"Dazu würde ich nicht raten", macht Schiffmann klar. In den meisten öffentlichen Parks und Anlagen sei das Grillen verboten. "Oft bieten Städte und Gemeinden ihren Anwohnern ausgewiesene Grillplätze an." An diesen Grillplätzen gilt auch, auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Das heißt, niemanden mit Rauch, Geruch oder Flugasche zu stören. Und Achtung: Bei Trockenheit besteht Brandgefahr.

Schränkt ein generelles Verbot die eigene Freiheit nicht schon sehr ein?

Schiffmann kann beruhigen: "Allgemein gilt immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Grillen in gewissem Maß wird in der Regel möglich sein." Und das Verbot im Mietvertrag ist keine Überraschung, das muss Mietern schon beim Unterschreiben klar sein.

Info:

Urteil des Landgerichts München I

  • Berufung: Zuerst wurde der Fall vor dem Amtsgericht Wolfratshausen verhandelt.
  • Urteil: Der Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, im Erdgeschoss seines Hauses an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat zu grillen.
  • Strafe: Falls der Beklagte gegen die Auflagen verstößt, muss er mit einer Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro oder einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten rechnen.
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