21.12.2021 - 15:03 Uhr

Testpflicht für ungeimpfte Schüler in Bus und Bahn während der Weihnachtsferien

Schüler genießen mit Blick auf die Corona-Hygiene-Regeln eine Reihe von Erleichterungen. Eine fällt jedoch außerhalb der Schulzeit weg. Antworten auf Fragen zu Corona.

Während der Schulzeit könne ungeimpfte Schüler ohne Corona-Test im Bus mitfahren. In den Ferien brauchen sie einen. Symbolbild: Petra Hartl
Während der Schulzeit könne ungeimpfte Schüler ohne Corona-Test im Bus mitfahren. In den Ferien brauchen sie einen.

Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, werden in Bayern getesteten Personen gleichgestellt. Gilt das auch während der Weihnachtsferien?

Ja. Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, gelten in Bayern auch während der Ferienzeit und damit auch während der Weihnachtsferien als getestet. Allerdings gibt es Einschränkungen. Die Gleichstellung gilt nur für Bereiche, die die 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt, also etwa beim Sport oder im Restaurant, nicht aber in Bus und Bahn.

Welche Regeln gelten für ungeimpfte Schüler während der Ferienzeit in Bus und Bahn?

Falls ungeimpfte Schüler in den Ferien Bus oder Bahn fahren wollen, müssen sie einen negativen Corona-Test vorlegen. Hintergrund ist, dass Schüler nur während der Schulzeit getestet werden. Da diese regelmäßigen Corona-Tests während der Ferien entfallen, gilt während der Ferien die 3G-Regel auch für Schüler. Laut Bundesgesundheitsministerium war auf Wunsch der Länder im Bundesinfektionsschutzgesetz ergänzt worden, dass die Freistellung von der 3G-Regel für Schüler lediglich außerhalb der Ferienzeiten gilt.

Wann kann eine Person, die nach zweimaliger Impfung an Corona erkrankt war, frühestens geboostert werden?

Für Personen, die nach zweifacher Impfung eine Infektion mit Sars-CoV-2 durchgemacht haben, wird gemäß der 14. Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) sechs Monate nach Infektion eine Auffrischungsimpfung empfohlen. Diese Empfehlung bezieht sich auf Personen ab 18 Jahren.

Ist bereits eine Entscheidung gefallen, ob Personen, die zweimal geimpft sind und danach an Corona erkrankt waren, von der Testpflicht bei 2G plus befreit werden?

Nein. Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind Personen, die vollständig geimpft und danach von einer Corona-Infektion genesen sind, nicht von der Testpflicht bei 2G plus befreit. Nach dem Wortlaut gilt dies nur für geimpfte Personen, die zusätzlich eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) erhalten haben.

Zu etwaigen künftigen Regelungen kann das Gesundheitsministerium in München keine Aussagen machen. Diese würden von weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Pandemielage abhängen. "Die jeweils geltenden Regelungen werden regelmäßig an die Erfordernisse angepasst", heißt es. Das Ministerium verweist zudem auf die Gesundheitsministerkonferenz vom 14. Dezember, wo das Bundesgesundheitsministerium gebeten worden war, zu prüfen, ob bei weiteren Personengruppen die Testpflicht aufgehoben werden soll.

Immer wieder werden andere Fristen genannt, ab wann sich jemand boostern lassen sollte. Was gilt?

Seit Dienstag empfiehlt die Ständige Impfkommission (Stiko) für alle Geimpften ab 18 Jahren wegen Omikron eine Boosterimpfung bereits drei Monate nach der letzten Impfung. Bislang lautete die Stiko-Empfehlung nach sechs Monaten. In bayerischen Impfzentren ist bislang schon nach fünf Monaten geboostert worden, weil dies Ministerpräsident Markus Söder so verkündete hatte.

Die Stiko empfiehlt zudem Personen, die den Impfstoff Johnson und Johnson von Janssen erhalten haben, eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff – bei Personen im Alter bis 30 Jahre mit Biontech und ab 30 Jahren mit Moderna. Diese Impfung soll ab vier Wochen nach der Janssen-Impfung angeboten werden.

Warum sollte man sich boostern lassen?

Es geht um den Schutz vor der Delta-Variante, aber auch um die aufkommende Omikron-Variante, machte Dr. Christoph Spinner im Gespräch mit dpa deutlich. Der Pandemiebeauftragte des Universitätsklinikums rechts der Isar der Technischen Universität München wirbt: "Auf jeden Fall sollte man jede Gelegenheit nutzen, sich boostern zu lassen. Gerade mit Blick auf die neue Virusvariante Omikron, aber auch zum Schutz vor derzeit noch kursierend Delta-Infektionen, ist das für alle erforderlich."

Wer haftet für etwaige gesundheitliche Schäden durch die Corona-Schutzimpfung?

Dies ist bundeseinheitlich geregelt. "Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz", schreibt das Robert-Koch-Institut (RKI) auf seiner Homepage. Die Versorgungsämter des jeweiligen Bundeslandes müssen demnach beurteilen, ob eine gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht worden ist.

OnetzPlus
Weiden in der Oberpfalz10.12.2021
München20.12.2021
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