Welche Regeln gelten für Einsätze und Übungen der Feuerwehr, des Technischen Hilfswerkes oder der Rettungskräfte?
Durch die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) und durch die Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum 24. November werden keine gesonderten Einschränkungen für Einsätze und Übungen der Feuerwehr, THW (Technisches Hilfswerk) oder Rettungskräften vorgegeben, teilte das bayerischen Gesundheitsministerium auf Anfrage mit. Generell gelten allerdings auch für diese Kräfte die Regeln der 15. BayIfSMV und des IfSG. So gelte zum Beispiel auch für Berufsfeuerwehrkräfte die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Für ehrenamtlich Tätige, etwa im Rahmen der freiwilligen Feuerwehren, gilt diese Regelung allerdings nicht.
Gibt es Anforderungen für Freiwillige Feuerwehren?
Für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehren ergeben sich laut bayerischem Gesundheitsministerium für die Gemeinden einige Anforderungen. Denn es ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinden, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden zu sorgen. So müssten die Gemeinde bei planbaren Tätigkeiten zum Schutz der Feuerwehrdienstleistenden dafür sorgen, dass der Zugang nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) möglich ist. Dies ergibt sich laut Innenministerium aus der bundesrechtlichen Regelung „3G am Arbeitsplatz“ in § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz für Arbeitgeber. Zu planbaren Tätigkeiten zählen etwa der Ausbildungs- und Übungsbetrieb, notwendige dienstliche Zusammenkünfte (zum Beispiel Kommandantenwahl, Besprechungen der Kreisbrandinspektion) oder Sicherheitswachen.
Was ist bei Einsätzen zu beachten?
Ein Corona-Test unmittelbar vor jedem Einsatz würde aus Sicht des Gesundheitsministeriums zu einer nicht hinnehmbaren Zeitverzögerung führen. Deshalb plädiert das Ministerium für individuelles Testkonzept. Dazu müssten etwa ungeimpfte und nichtgenesene Feuerwehrdienstleistende regelmäßig zu festen Terminen getestet werden oder regelmäßig Testnachweise vorlegen. Letztere würde in der Regel auch zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigt. "Bei der konkreten Ausgestaltung des Testkonzepts sind die Gegebenheiten vor Ort, insbesondere die Häufigkeit der Einsätze, die Zahl der geimpften und genesenen Feuerwehrdienstleistenden und das regionale Infektionsgeschehen, zu berücksichtigen."Das Ziel: Es soll der Eintrag einer Corona-Infektion in die Feuerwehr soweit wie möglich verhindern werden, ohne die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu beeinträchtigen.
Sollte es Testangebote für alle Feuerwehrleute geben?
Das Gesundheitsministerium empfiehlt dringend, "auch geimpften oder genesenen Feuerwehrangehörigen vor Übungen und Ausbildungen und anderen planbaren Tätigkeiten ein Testangebot zu machen".
Müssen wegen der Corona-Pandemie Übungen reduziert werden?
Der Ratschlag des Gesundheitsministeriums ist, "derzeit auf Übungen und Ausbildungen und andere Tätigkeiten, die nicht zwingend zum Erhalt der Einsatzbereitschaft erforderlich sind, zu verzichten". Auch die Übernahme freiwilliger Aufgaben durch die Feuerwehren sollte im Umfang reduziert werden.
Gibt es eigene Regeln für Versammlungen des Feuerwehrvereins?
Bei einer Vereinsversammlung handelt es sich um eine Veranstaltung, bei der die geltenden Einschränkungen der 15. BayIfSMV zu beachten sind, schreibt das Gesundheitsministerium. So besteht insbesondere die 2G plus-Pflicht nach § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der 15. BayIfSMV. Innerhalb eines regionalen Hotspots sind diese Versammlungen untersagt. Den Feuerwehrvereinen geht es da nicht anders als anderen Vereinen.
Was ist mit der Maskenpflicht?
Hinsichtlich der Maskenpflicht gilt Folgendes: In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Das gilt auch in den Einsatzfahrzeugen. Ausnahmen gibt es für den Nachwuchs. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, heißt es aus dem Ministerium.
Eine Ausnahme von der Maskenpflicht, gibt es nur einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, falls ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Zudem entfällt die Maskenpflicht bei zwingenden Gründen, etwa wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art des Einsatzes oder der Übung nicht möglich ist. Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.
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