Bei diesem Banküberfall ist der Wurm drin. Als Pavel S. und sein Kumpan im September 2015 die Tännesberger Sparkasse überfallen, ist zunächst geschlossen: Sie krachen gegen den Rollo. Beim zweiten Anlauf drei Tage später erbeuten sie mit vorgehaltenen Pistolen rund 7000 Euro. Pavel S. war dafür im Mai 2018 am Landgericht Weiden zu elf Jahren Haft verurteilt worden. Jetzt muss auch der Prozess tatsächlich ein zweites Mal über die Bühne gehen: Diesmal liegt die Panne beim Gericht.
Wie Verteidiger Franz Schlama zu Recht rügte, ist das Urteil einen Tag zu spät zu den Akten gebracht worden. Die Urteilsabsetzungsfrist von sieben Wochen endete am 4. Juli 2018. Das Urteil wurde aber erst am 5. Juli schriftlich abgesetzt. Schlamas Revision hatte Erfolg: Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Weiden zurückverwiesen. Es wird eine andere Strafkammer verhandeln.
Die Entscheidung ist am Mittwoch, 6. Februar, veröffentlicht worden. Gegenüber dem BGH hatte das Gericht erhebliche anderweitige Belastung Mitte 2018 und eine Verzögerung bei der Verschriftung des Diktats als Gründe angegeben, die aber aus Sicht der Karlsruher die Fristüberschreitung nicht rechtfertigen. Damals lief parallel unter anderem der Prozess wegen des Raubüberfalls auf den Grafenwöhrer Rio-Wirt.
Rechtsanwalt Schlama könnte für seinen Mandanten gute Karten haben, dass auch das Strafmaß etwas reduziert wird. Der Tscheche (37), ein drogenabhängiger, ehemaliger Fremdenlegionär, war in Weiden zu elf Jahren Haft verurteilt worden. Ihm wurde nicht nur der Überfall in Tännesberg vorgeworfen, sondern weitere Überfälle in Großenhain (Sachsen) und Kolkwitz (Brandenburg). In allen Fällen war der Angeklagte maskiert und bewaffnet.
Der 1. Strafsenat des BGH weist nun daraufhin, dass bei einer Verurteilung zwei weitere Freiheitsstrafen aus anderen europäischen Ländern "genauer in den Blick" genommen werden sollen. Gegen den Angeklagten waren auch Haftstrafen in Tschechien (sechs Jahre) und Österreich (ein Monate) verhängt worden. Wären diese Urteile in Deutschland ergangen, wären sie in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden, so der BGH. Das zulässige Höchstmaß liegt bei 15 Jahren. Der BGH zitiert ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, nachdem innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Ergebnis nichts anderes gelten könne.













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