In großen Schritten geht es auf Ostern zu. Das ist auch an den vielen Leserfragen erkennbar, die in unserer Redaktion zum Thema Osterfest angekommen sind: Dürfen unsere Enkelkinder oder Kinder uns in den Osterferien besuchen, wenn sie die letzten drei Wochen ausschließlich zu Hause waren? Dürfen wir unsere Kinder in einem anderen Bundesland besuchen? Darf ich mit meiner Freundin zu ihren Eltern fahren? Dürfen wir mit unseren Großeltern im Garten sitzen - mit genügend Sicherheitsabstand? Darf ich meine junge Oma besuchen? Dürfen unsere Kinder zum Essen zu uns kommen? Also verkürzt:
Darf ich meine Familie besuchen und mit ihr Ostern feiern, auch wenn sie nicht mit mir in einem Hausstand wohnt?
Das Innenministerium informiert dazu: "Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren." Ein Besuch bei Eltern und Großeltern sei nur angezeigt, wenn diese Unterstützung brauchen - zum Beispiel beim Einkaufen. Auf "Kaffeekränzchen" gelte es zu verzichten und stattdessen solle Kontakt per Telefon oder Skype gehalten werden. Und weiter: "Für den Besuch bei älteren Menschen gilt generell, dass Besuche wegen der Ansteckungsgefahr auf ein absolutes Minimum zu beschränken sind." Am Freitag hatte Landespolizeipräsident Wilhelm Schmidbauer gegenüber dem Radiosender "Bayern 2" auch verstärkte Polizeikontrollen vor allem an den Ostertagen angekündigt.
Was darf ich?
Etliche Fragen rund um das Leben und den Alltag mit Ausgangsbeschränkungen erreichen uns jeden Tag: Darf ich mein Leasing-Fahrzeug zurückgeben? Darf ich zur Wohnung meiner Tochter fahren, um Handwerkern die Tür aufzusperren? Darf ich meine Tochter mit ihrem neugeborenen Kind zu Hause besuchen? Meine Hündin ist läufig, darf ich sie zum Decken bringen? Polizeikommissarin Franziska Meinl, Sprecherin des Polizeipräsidiums Oberpfalz beantwortet diese Fragen wie folgt: "Man muss sich selbst immer fragen, ob das, was man gerne tun möchte - außerhalb der eigenen Wohnung - jetzt in diesem Moment notwendig ist und nicht aufgeschoben werden kann. Jeglicher Kontakt zu anderen sollten so weit wie möglich gemieden werden." Grundsätzlich, erklärt sie, müsse ein triftiger Grund vorliegen, um Haus oder Wohnung zu verlassen. "Die Polizei entscheidet vor Ort im Sinne der triftigen Gründe, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird." Nach der vom Staatsministerium erlassenen Allgemeinverfügung gehören zu diesen triftigen Gründen insbesondere:
Beruf
Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten bleibt erlaubt.
Medizinische Versorgung
Die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (beispielsweise Arztbesuch, medizinische Behandlungen) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, wenn das medizinisch dringend erforderlich ist (zum Beispiel Psycho- und Physiotherapeuten); auch Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt.
Täglicher Bedarf
Erlaubt sind Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (wie Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Friseur-Besuch.
Besuche
Besuche bei Lebenspartnern, unterstützungsbedürftigen Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb Einrichtungen) und die Wahrnehmung des privaten Sorgerechts sind erlaubt.
Begleitung
Ebenso die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis.
Sport
Genehmigt sind auch Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.
Tierversorgung
Und zu guter letzt: Handlungen zur Versorgung von Tieren.
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