Wunsiedel
01.10.2024 - 11:42 Uhr

Totes Mädchen in Wunsiedel: Keine Folgen für Heim und Jugendamt

Tragen Jugendamt, Familiengericht und Kinderheim Mitschuld am Tod eines zehnjährigen Mädchens in Wunsiedel? Nein, sagt die Staatsanwaltschaft Hof. Sie hat das Ermittlungsverfahren gegen die Ämter eingestellt.

Im April 2023 ist ein zehnjähriges Mädchen in Wunsiedel getötet worden. Archivbild: Matthias Bäumler
Im April 2023 ist ein zehnjähriges Mädchen in Wunsiedel getötet worden.

Die Staatsanwaltschaft Hof hat das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten im Zusammenhang mit dem Tod eines Mädchens in einem Kinderheim in Wunsiedel eingestellt. In einer Pressemitteilung nennt die Staatsanwaltschaft einen mangelnden hinreichenden Tatverdacht als Grund. Das 10-jährige Mädchen war in der Nacht auf den 4. April 2023 von einem 11-jährigen Jungen getötet worden, der ebenfalls in dem Kinderheim untergebracht war. Davor war sie von einem 27-Jährigen sexuell missbraucht worden. Der Mann war durch ein offenstehendes Fenster in das Heim gelangt. Er wurde zu sieben Jahren und sechs Monaten Haftstrafe verurteilt.

Im Zusammenhang mit dem Geschehen ging bei der Staatsanwaltschaft Hof eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Kinderheims, der beteiligten Jugendämter und des Familiengerichts ein. Doch weder bei der Betreuung des Mädchens noch bei der Betreuung des Jungen gab es Auffälligkeiten. "Es konnte festgestellt werden, dass beide Kinder seit mehreren Jahren durch die Jugendämter betreut wurden, die jeweils die Betreuungsformen wählten, die der Lebenssituation der Kinder entsprachen." Außerdem hätte es keine Hinweise gegeben, dass der Junge für sich oder Fremde gefährdet ist. "Er war entsprechend den Empfehlungen in einer heilpädagogischen Gruppe des Kinderheims untergebracht", heißt es weiter. Auch die Heimerziehung des Mädchen war richterlich genehmigt.

Die Mitarbeiter des Kinderheims würden ebenfalls keine Schuld tragen, so die Staatsanwaltschaft. "Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Jungen erfolgte in dem Kinderheim eine aufwendige Betreuung, die über die gewohnte Betreuung hinausging." Ein in dem Kinderheim zur Tatzeit offenes Fenster, welches zum Lüften eines Badezimmers geöffnet worden war, könne nicht als Verletzung von Sorgfaltspflichten der Mitarbeiter angesehen werden. Auch fehle es an einem unmittelbaren Zurechnungszusammenhang zwischen einer Sorgfaltspflichtverletzung und den späteren Sexual- und Tötungshandlungen. "Erst wegen weiterer, nicht erwartbarer Umstände kam es zu den tragischen Ereignissen.

OnetzPlus
Wunsiedel11.03.2024
OnetzPlus
Tirschenreuth23.06.2023
OnetzPlus
Wunsiedel15.02.2024
 
Kommentare

Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich anmelden.

Bitte beachten Sie unsere Nutzungsregeln.

Zum Fortsetzen bitte

Sie sind bereits eingeloggt.

Um diesen Artikel lesen zu können, benötigen Sie ein OnetzPlus- oder E-Paper-Abo.