Amberg
02.02.2026 - 09:57 Uhr
OnetzPlus

Fahrtenbuchauflage: Wer haftet, wenn niemand gefahren sein will?

Wer haftet, wenn bei einer Verkehrsübertretung der Täter unklar bleibt? Diese Frage beschäftigt einen angeklagten Autofahrer vor dem Regensburger Verwaltungsgericht. Über die Fahrtenbuchauflage und wen sie treffen kann.

Geblitzt wird schnell: Wer aber haftet, wenn unklar ist, wer das Auto überhaupt gefahren ist? Archivbild: Mutiara Sudarma
Geblitzt wird schnell: Wer aber haftet, wenn unklar ist, wer das Auto überhaupt gefahren ist?

Egal, ob zum Bäcker, zur Arbeit oder die kurze Fahrt zur Tankstelle: Bei einer Fahrtenbuchauflage muss jede Fahrt dokumentiert werden – auf Anordnung der Polizei. Weil ihm diese Maßnahme drohte, klagte ein Mann aus Amberg kürzlich vor dem Verwaltungsgericht in Regensburg.

Der Grund für die Anordnung scheint eigentlich nicht außergewöhnlich: Das Fahrzeug des Mannes wurde geblitzt. Wer das Auto des Klägers aber fuhr, war auch am Verhandlungstag nicht klar. Als Halter des Wagens sollte sich also der Kläger verantworten und so weitere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung ohne klaren Fahrer verhindern. Denn: In einem Fahrtenbuch muss jeder Fahrer durch eine Unterschrift angeben, wann und wie lange er das Auto gefahren ist. Eine strenge Maßnahme, und auch keine alltägliche, weiß Martin Doss, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Weiden. „Ich betreue viele Verfahren und Fahrtenbuchauflagen kommen eher selten vor“, sagt der Fachanwalt.

Fahrtenbuch: Ultima Ratio

Werden der Halter eines Wagens oder seine Angehörigen nicht selbst verdächtigt, der Fahrer gewesen zu sein, bestehe grundsätzlich die Pflicht, bei der Suche nach dem tatsächlichen Fahrer zu helfen. Das gelte nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Firmen und deren Dienstfahrzeuge. Können auch die nicht helfen, sei das Fahrtenbuch meist die letzte Maßnahme, die von den Behörden getroffen werde. Eine „ultima Ratio“, damit die Ahndung von Verstößen im Straßenverkehr „nicht grundsätzlich daran scheitert, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte“, so Doss. Zukünftige Verschleierungen werden so verhindert. „Die Fahrtenbuchauflage dient damit vor allem der Sicherheit im Straßenverkehr, aber auch als erzieherische Maßnahme“, erklärt der Fachanwalt.

Ist das Fahrtenbuch erst einmal angeordnet, muss jede Fahrt dokumentiert werden. Besitzt eine Firma mehrere Fahrzeuge und hat viele Angestellte, kann das unter Umständen auch die ganze Fahrzeugflotte betreffen. Für immer gelten diese Anordnungen natürlich nicht, meist handle es sich um sechs Monate, zwei Jahre oder mehr. Außerdem müsse das Fahrtenbuch vom Halter auch noch dann behalten werden, wenn die Auflage bereits nicht mehr gilt – falls doch Verstöße aus der Vergangenheit aufgeklärt werden müssen.

Verhältnismäßigkeit

Oberstes Gebot sei wie immer die Verhältnismäßigkeit. „Eine Fahrtenbuchauflage wird nicht angeordnet, wenn mal jemand fünf Kilometer pro Stunde zu schnell fährt“, sagt Doss. Eine Faustregel seien Verstöße, die mit einem Punkt bestraft werden, oder wenn der Fahrer eines Fahrzeugs schon öfter nicht zu ermitteln war. Generell komme „es immer auf den Einzelfall an“.

Auch vor dem Verwaltungsgericht in Regensburg ging es vergangene Woche um die Verhältnismäßigkeit. Der Kläger fuhr das Auto nicht selbst, wollte jedoch auch nicht für den unbekannten Fahrer geradestehen. Wesentlicher Streitpunkt war die Frage, „ob der tatsächliche Fahrer hätte ermittelt werden können und ob die Polizei die gebotenen Maßnahmen hierzu getroffen hat“, heißt es von Seiten des Verwaltungsgerichts. Eine Androhung der Anordnung hätte reichen müssen, findet der Kläger. Ob die Polizei tatsächlich nicht alle Maßnahmen ausgeschöpft hat, bleibt offen. Die Parteien einigten sich außergerichtlich.

Kommentare

Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich anmelden.

Bitte beachten Sie unsere Nutzungsregeln.

Klicken Sie hier für mehr Artikel zum Thema:
Zum Fortsetzen bitte

Sie sind bereits eingeloggt.

Um diesen Artikel lesen zu können, benötigen Sie ein OnetzPlus- oder E-Paper-Abo.