Er trat mit Anzug und Krawatte vor die Amtsrichterin. Guter Eindruck war wichtig für den 28-Jährigen, der zwei offene Bewährungsstrafen in den Sitzungssaal mitbrachte und Gefahr lief, für längere Zeit ins Gefängnis zu wandern. Denn was ihm die Staatsanwaltschaft ankreidete, war heftig.
Der junge Amberger hatte eine Prüfung bestanden. Also kaufte er zwei Flaschen Kräuterschnaps und begab sich zu einem Kumpel, um mit ihm zusammen den Erfolg zu begießen. Später wurden bei ihm über zwei Promille gemessen. Nach dem Saufgelage erschien der 28-Jährige an der Wohnung seiner Freundin. Dort wurde er aber, weil betrunken, nicht eingelassen.
Was folgte, war merkwürdig: Der Zecher lief ohne erkennbaren Grund zu einem Nachbarhaus und tauchte dort am Dachboden auf. Daraufhin kam die Polizei, deren Einsatzkräfte einen Gewahrsam für notwendig hielten. Das aber missfiel dem Mann. Er beleidigte die Beamten in übler Form, wurde mit aufs Revier genommen und leistete erheblichen Widerstand, als man ihn in die Arrestzelle verfrachtete. Bei der Auseinandersetzung, die relativ heftig vonstatten ging, zog er sich selbst Verletzungen zu.
Soweit der Sachverhalt. Im Prozess stellte sich nun die Frage: War der 28-Jährige wegen seiner Alkoholisierung in der Lage, die Straftaten einordnen und registrieren zu können? In einem ersten Gutachten hatte das der Landgerichtsarzt bejaht. Während der Verhandlung von der Richterin als Sachverständiger vernommen, änderte der Mediziner allerdings seine ursprünglich gemachten Angaben und ließ erkennen, dass Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit durchaus vorhanden gewesen sein könnten.
Die Darlegungen des Arztes führten zu einer anderen Betrachtungsweise der Dinge. Der Verteidiger verlangte Freispruch und argumentierte: "Es war ein schwerer Rauschzustand. Strafunfähigkeit zur Tatzeit kann deshalb nicht ausgeschlossen werden." Ganz anderer Ansicht war der Staatsanwalt. Er verlangte sieben Monate Haft zum Absitzen und führte eine Reihe von Vorstrafen ins Feld. Bei einigen davon hatte der Alkohol ebenfalls eine Rolle gespielt.
In ihrem Urteil ging die Richterin vom Tatbestand des fahrlässigen Vollrauschs aus. Sie verhängte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 Euro (2700 Euro) und unterstrich, dass ausschließlich die Meinungsänderung des Gutachters zu ihrer Entscheidung geführt habe. "Sie schrammen nur ganz knapp am Gefängnis vorbei", sagte die Vorsitzende in Richtung des Angeklagten. Der durfte in diesem Augenblick aufatmen.
Allerdings nur in einer Art Momentaufnahme. Denn es könnte durchaus sein, dass die Anklagebehörde Berufung zum Landgericht einlegt. Dort würde dann das Bangen um seine Freiheit für den 28-Jährigen erneut beginnen. Käme es in dieser Instanz zur Haftstrafe, würden wohl auch seine beiden noch offenen Bewährungen widerrufen.















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