Bayern
28.12.2021 - 08:20 Uhr

Verschärfte Corona-Regeln in Bayern

Kein "Weihnachts-Lockdown", aber strengere Regeln ab Dienstag, 28. Dezember. Die Corona-Maßnahmen werden verschärft. Das gilt für Feiern, Handel und Silvester.

Ab 28. Dezember gelten in Bayern verschärfte Corona-Regeln. Bild: Julia Cebella
Ab 28. Dezember gelten in Bayern verschärfte Corona-Regeln.

Beim Corona-Gipfel hat Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) am 21. Dezember die neuen Regeln ab 28 Dezember erklärt. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder hat die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen verteidigt - insbesondere die neuen Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte, die noch vor Jahresende gelten sollen. Überblick über die aktuellen Bestimmungen:

Kontaktbeschränkungen:

Für Ungeimpfte gilt: Angehörige eines Haushalts dürfen sich mit maximal zwei Menschen aus einem weiteren Haushalt treffen. Für Geimpfte und Genesene gelten auch Kontaktbeschränkungen: Maximal zehn Geimpfte und Genesene dürfen sich ab 28. Dezember treffen - Kinder bis 14 Jahren ausgenommen.

Silvester:

Neben den Kontaktbeschränkungen wird an Silvester auch ein Versammlungsverbot gelten. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist verboten.

3G-Regel

  • am Arbeitsplatz, wenn an der Arbeitsstätte physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können
  • für Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte
  • im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr für Fahr- bzw. Fluggäste und Kontroll- und Servicepersonal (ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler sowie Taxifahrten)
  • für den Zugang von Besuchern zum touristischen Bahn- und Reisebusverkehr sowie zu Ausflugsschiffen im Linienverkehr

(Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Inneren, Stand: 27.12.2021)

Am Arbeitsplatz gilt weiterhin die 3G-Regel.

2Gplus:

2Gplus gilt für den Zugang

  • zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten,
  • zu Sportstätten, praktischer Sportausbildung in geschlossenen Räumen,
  • Sportveranstaltungen unter freiem Himmel außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung,
  • zum Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen
  • zu Messen, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, zu geschlossenen Räumlichkeiten der Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
  • zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios,
  • Führungen in geschlossenen Räumen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen,
  • Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen und zu infektiologisch vergleichbaren Bereichen.

Seit 15. Dezember 2021 brauchen geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben (nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung und soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist) keinen zusätzlichen Testnachweis mehr. (Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Inneren, Stand: 27.12.2021)

2G-Regel gilt für den Zugang zu

  • Besuchen zur Gastronomie unter freiem Himmel
  • zu Sportstätten zur eigenen sportlichen Betätigung und zur praktischen Sportausbildung unter freiem Himmel
  • zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen unter freiem Himmel
  • zu zoologischen und botanischen Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugsschiffen außerhalb des Linienverkehrs und Führungen unter freiem Himmel
  • in der Gastronomie (innen)
  • im Beherbergungswesen, in Hochschulen, Bibliotheken und Archiven
  • bei außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie in Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung und infektiologisch vergleichbaren Bereichen
  • bei Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
  • bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind
  • für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, soweit diese nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.
  • für Seilbahnen (soweit es sich um geschlossene Kabinen handelt und Personen aus mehr als einem Hausstand befördert werden, dürfen bei Kabinen bis einschließlich 10 Plätze maximal 75 Prozent der Kapazität, bei größeren Kabinen maximal 25 Prozent der Kapazität, jedenfalls aber 7 Personen, befördert werden)

(Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Inneren, Stand: 27.12.2021)

Bayern08.12.2021

Clubs und Diskotheken:

Clubs und Diskotheken werden in Innenräumen schließen, Tanzveranstaltungen sind verboten.

Großveranstaltungen:

Großveranstaltungen finden ohne Publikum statt.

Kritische Infrastruktur:

Betriebe der kritischen Infrastruktur müssen Pläne ausarbeiten, wie sie den Betrieb zu jeder Zeit sicherstellen können: Betroffen sind etwa Kliniken, Polizei und Feuerwehr.

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