Können Landwirte und Waldbesitzer weiter ihre normalen Tätigkeiten ausführen?
Ja, aber nur unter äußerster Vermeidung sozialer Kontakte. Das gilt auch für Brennholzselbstwerber, die gelegentlich Brennholz für den eigenen Bedarf aufarbeiten. Das Landesamt für Ernährung und Forsten, weißt auf seiner Internetseite zudem darauf hin, dass Sturmschäden auch mit Blick auf Schäden durch den Borkenkäfer aufgearbeitet werden sollen.
Darf ich zu meinen Verwandten fahren um Brennholz zu holen?
Nein. Dies dient weder einer beruflichen Tätigkeit noch derzeit nach Ende der Heizperiode einer Versorgung für den täglichen Bedarf, es sei denn, sie können dies plausibel nachweisen, sagt Wolfgang Wenisch vom Amt für Ernährung und Forsten in Tirschenreuth.
Darf ich als Landwirt meine Kunden mit ofenfertigen Brennholz für den nächsten Winter beliefern?
Ja, wenn es zur beruflichen Tätigkeit als Landwirt gehört. Das Amt für Ernährung und Forsten weißt darauf hin, dass man sich immer die Frage stellen muss, ob dies derzeit unbedingt sein muss. Selbstverständlich sind die Abstandsregeln dann einzuhalten und Kontakte zu den Kunden zu vermeiden.
Darf ich neben meinem Weiher den Rasen mähen?
Eher nicht. Schon der Begriff "Rasen" am Weiher ergibt einen Hinweis, dass es sich eher um ein Freizeitgelände handelt. Eine gepflegte Rasenanlage an einem Fischweiher ist auch eher untypisch. Es ist damit kein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung erkennbar und auch die Ausnahmeregelung für Sport und Bewegung an der frischen Luft ist hier wenig passend. Hausgärten, Schrebergärten etc. dürfen aber weiterhin genutzt werden, erklärt das Forstamt Tirschenreuth.
Wird nun auch die Regelung für die Notbetreuung gelockert?
Die bisherige Betreuung an Schulen und Kindertageseinrichtungen wird beibehalten und ab dem 27. April ausgeweitet. Dann haben auch Kindern einen Anspruch, wenn nur ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet.















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