Während ganz Deutschland angesichts steigender Infektionszahlen mit dem Coronavirus nach wie vor über angemessene Regeln zum Infektionsschutz diskutiert, haben die Kreisverwaltungsbehörden seit rund fünf Monaten mit Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Coronaregeln zu tun. Zahlen zur Art der Verstöße und der Höhe der Bußgelder zu nennen, scheint trotzdem nicht so einfach zu sein.
Die einzige konkrete Zahl, die das Landratsamt Neustadt Mitte August bekanntgeben kann, ist diese: Seit März wurden von den Polizeiinspektionen im Kreis Neustadt/WN rund 400 Verstöße gegen die jeweils geltende Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angezeigt. Marcel Weidner, Sprecher des Landratsamts, gibt einen groben Überblick, worum es sich dabei handelte: "Der Großteil der Anzeigen wurde wegen des Verlassens der Wohnung ohne triftigen Grund, privater Treffen oder auch Treffen im öffentlichen Raum entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Auch Verstöße gegen die Maskenpflicht wurden zur Anzeige gebracht." Welchen Anteil welche Art von Verstößen dabei hatten, beantwortet das Landratsamt nicht. Das liege allerdings daran, dass die Zahlen kaum oder gar nicht vergleichbar seien.
Seit Beginn der Lockerungen seien die Anzeigen zwar zurückgegangen, so Weidner. Pressesprecherin Claudia Prößl mahnt jedoch zur Vorsicht bei der Auswertung der Zahlen: "Die Interpretation, was steigende oder fallende Zahlen von Anzeigen betrifft, ist schwierig. Die Vorschriften haben sich immer wieder geändert, vielleicht sind manche Leute sind nicht mehr so aufmerksam, das Anzeigeverhalten kann sich geändert haben ..."
Jeder Einzelfall wird geprüft
Kontrolle und Anzeige von Verstößen obliegen der Polizei. Diese vermerkt auch kleinere Verstöße, die nicht gleich beim ersten Auffallen zur Anzeige gebracht werden müssen. Kommt es aber zur Anzeige, werden die Bußgeldverfahren durch das Landratsamt bearbeitet. Allerdings ist die Zahl der Anzeigen deutlich höher als die Zahl der verhängten Bußgelder. "Mit Zusendung eines entsprechenden Anhörungsschreibens erhalten die Betroffenen zunächst die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern", erklärt Weidner. Dabei gehe es darum, "ob und in welchem Maß der Tatvorwurf der jeweiligen Bußgeldvorschrift erfüllt, beziehungsweise im Zweifel auch nachweisbar ist". Eventuelle Einwände der Betroffenen würden in jedem Einzelfall geprüft. Erst danach werde entschieden, ob eine Anzeige beispielsweise wegen eines Mangels an Beweisen eingestellt oder der Verstoß entsprechend dem aktuell gültigen Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" geahndet werden muss.
Kaum Wiederholungstäter
Verstoßen die Landkreisbewohner bewusst oder aus Versehen gegen die Coronaregeln? Laut Weidner "halten sich vorsätzliche Verstöße und Verstöße aus Unachtsamkeit etwa in der Waage". Wiederholungstäter gebe es kaum. "Der Großteil der Angezeigten zeigt sich einsichtig. Die Bußgelder und die Arbeit der Polizei zeigen also auch ihre Wirkung."
Da sich viele der Anzeigen noch in Bearbeitung befänden und die Verfahren selbst bei Verstößen gegen dieselbe Vorschrift teils sehr unterschiedlich gelagert seien, ist laut Weidner "zum jetzigen Zeitpunkt keine aussagekräftige Beantwortung" der Frage möglich, wie viele Verfahren eingestellt wurden, wie viele noch laufen und wie oft Bußgelder verhängt wurden. Auch eine Aussage zur Höhe des insgesamt verhängten Bußgeldes sei wegen der vielen offenen Verfahren noch nicht möglich.
Bußgeld-Katalog zur Corona-Pandemie
Beispiele aus dem Bußgeldkatalog
- Der derzeit gültige Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" datiert vom 30. Juli 2020. Maßgeblich für die Entscheidung über eine Geldbuße sind die zur Tatzeit geltenden Regeln und der jeweils gültige Bußgeldkatalog.
- Beispiel Kontaktbeschränkung: Der Bußgeldkatalog listet einen Regelsatz von 150 Euro bei Verstoß gegen die Kontaktbeschränkung bei Aufenthalt im öffentlichen Raum auf (für Personen ab 14 Jahren). Erlaubt ist der Kontakt zwischen Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Angehörigen eines weiteren Hausstands oder bei Gruppen bis zu zehn Personen.
- Weitere Beispiele: Verstoß gegen die Maskenpflicht 150 Euro, Feiern oder Grillen im öffentlichen Raum 150 Euro, Verstöße gegen Abstandsregel, Maskenpflicht oder Vorlage eines Schutz- und Hygienekonzepts für Ladenbesitzer und Gastronomen 5000 Euro.
- Verstöße können bei der örtlichen Polizei gemeldet werden.
- Die Polizei stellte in der Oberpfalz bis Ende Juli rund 10 100 Verstöße gegen die Coronaregeln fest. Anzeige wurde in knapp der Hälfte der Fälle erstattet, meist wegen Verstößen gegen Kontaktbeschränkungen und gegen die Maskenpflicht.
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