Die Luft riecht nach Bratwürsten und gut gewürzten Steaks. Rauchschwaden hängen in der Luft, das Fleisch zischt ein bisschen, wenn es auf den Rost gelegt wird. Sommerzeit – Grillzeit. Im Durchschnitt grillt jeder Deutsche 13 Mal pro Jahr. Allerdings nicht immer auf dafür ausgewiesenen Plätzen.
Denn: Was macht etwa ein Altstadtbewohner – egal ob Amberg oder Weiden – ohne eigenen Garten? Wohin mit dem Grill? Im Englischen Garten am Rande der Amberger Altstadt oder im Weidener Max-Reger-Park? Fakt ist: Einfach mal anschüren in Grünflächen ist nicht erlaubt.
Bleibt die Suche nach öffentlichen Grillplätzen. In Amberg gibt es immerhin einen solchen – am Rande des ehemaligen Landesgartenschaugeländes. „Unser Platz ist hier am ehemaligen Drahthammer-Bahnhof. Allerdings muss man seinen Grill mitbringen – und natürlich, ebenso wie den Müll, wieder mit nach Hause nehmen und entsprechend entsorgen“, betont Bernhard Frank aus der Amberger Stadtverwaltung. Das Problem für die Verwaltung, mehr öffentliche Grillplätze auszuweisen, seien die oft damit verbundenen Begleiterscheinungen: Abfall und Lärm. „Früher war das Entsorgen selbstverständlich, heute leider nicht mehr“, sagt Frank. Genau geregelt ist das Grillen an öffentlichen Plätzen in der Stadt Amberg – wie in vielen anderen Städten – in der Grünanlagensatzung.
Und sollte dies dennoch nicht beachtet werden, sind die Konsequenzen zumindest in Amberg erstmal (noch) gering: „Es gibt hier zunächst eine Verwarnung. Nur im Wiederholungsfall folgen härtere Konsequenzen, allerdings hatten wir in Amberg in den letzten Jahren nie große Probleme. Es wird wirklich auch nachgefragt bei der Stadt“, ergänzt Bernhard Frank. Allerdings wisse man in der Verwaltung zum Beispiel um die Beliebtheit etwa des Naherholungsgebiets Fuchsstein beim Segelflugplatz. „Hier wird regelmäßig kontrolliert.“
Alles also halb so tragisch in der Vilsstadt, wo es derzeit Überlegungen gibt, weitere Plätze auszuweisen. „Da sollen schon noch Möglichkeiten geschaffen werden.“ Im Gespräch ist die Skateranlage am Dultplatz. Aber dies sei Zukunftsmusik. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Anfrage an die Stadt zu richten, sagt Bernhard Frank. „Es gibt die Möglichkeit einer einmaligen Sondernutzung von Anlagen – allerdings mit Auflagen, etwa beim Brandschutz, und nur nach individueller Prüfung durch die Stadt. Da hat niemand einen Anspruch darauf.“ Beispiele waren in der Vergangenheit etwa Pfadfinder, die ihr Fleisch nach einer Kanutour – hochoffiziell beantragt und genehmigt – an der Kräuterwiese brutzeln durften.
Ein Blick nach Weiden. Auch hier gibt es im Stadtgebiet einen öffentlichen Grillplatz. „Bei uns in Weiden besteht die Möglichkeit, im Sommer in der Freizeitanlage ,Stadtbad’ zu grillen“, lautet die Auskunft von Pressesprecher Norbert Schmieglitz. „Es gibt hier feste Grills. Man darf aber auch einen eigenen Grill mitbringen.“ Auch in der Stadt Weiden gibt es dazu eine entsprechende Verordnung. Aber: Mal eben in den schönen Max-Reger-Park zum Barbecue mit Freunden, das ist nicht möglich. „Eine Zuwiderhandlung wird als Ordnungswidrigkeit gewertet – mit entsprechenden Konsequenzen“, betont Schmieglitz.
Wer also keine Möglichkeit hat, zu Hause im Garten zu grillen und auf öffentliche Plätze ausweichen muss, sollte bei der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung nachfragen. Oft genügt auch schon ein Blick auf die jeweilige Homepage.
Bleibt nur noch die Frage nach dem Grillen auf dem Balkon – sofern vorhanden. Ob in der Miet- oder in der Eigentumswohnung: Wer grillen will, muss Rücksicht nehmen. „Grundsätzlich darf im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon gegrillt werden“, heißt es beim Deutschen Mieterbund Berlin. Allerdings kann ein Vermieter es im Mietvertrag untersagen. „Mieter müssen sich dann an das Verbot halten“, erklärt der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Essen (Az.: 10 S 438/01). Dieses Verbot gilt sowohl für einen Holzkohle- als auch für einen Elektrogrill.
Und hier gibt es in Deutschland eine Menge Urteile. Mieter müssen nämlich stets Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen: Wer diese mit Grill-Qualm belästigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss eine Geldbuße zahlen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 149/95). Daher ist auch nachvollziehbar, dass Gerichte dem permanenten Grillen entgegentreten. Nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn ist das Grillen von April bis September einmal im Monat erlaubt (Az.: 6 C 545/96). Das Landgericht Stuttgart sieht dagegen nur sechs Stunden pro Jahr als zulässig an (Az.: 10 T 359/96).
Ist per Mietvertrag oder Eigentümerbeschluss Grillen verboten, sind keine Diskussionen zulässig. Alles Weitere hängt vom genauen Wortlaut ab – zum Beispiel, in welchem Umfang gegrillt werden darf. Deshalb: Nachbarn vorher informieren, dass gegrillt wird. Ein freundliches Wort hilft oft mehr, als der beste Anwalt. (aha)
Grillen auf öffentlichen Plätzen
Informieren Sie sich vorab über zugelassene Grillplätze.
Sorgen Sie für einen sicheren Stand Ihres Grills.
Stellen Sie Ihren Grill nicht zu dicht an Wäldern oder Sträuchern auf.
Suchen Sie eine windgeschützte Stelle für Ihren Grill.
Verzichten Sie auf Brandbeschleuniger wie Spiritus oder Benzin.
Lassen Sie nach dem Grillen Kohle und Grill abkühlen.
Nehmen Sie nach dem Grillen sämtliche Abfälle mit – auch die abgekühlte Kohle. (aha)














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