Schnaittenbach
21.04.2021 - 11:54 Uhr

Bauausschuss Schnaittenbach vergibt Planungsleistung für Änderung des Bebauungsplans Ostfeld I

Um die Kosten für eine Änderung des Bebauungsplans Ostfeld I abschätzen zu können, hat die Stadtverwaltung ein entsprechendes Angebot vom Planungsbüro Blank eingeholt, erfuhr der Bauausschuss des Schnaittenbacher Stadtrats in seiner Sitzung. Dieses Angebot umfasst die Anpassung der Erschließungsanlagen an den Ist-Bestand, die Änderung der Parzellierung im Bereich der privaten Grundstücke unter Beibehaltung des Baurechts und die sinnvolle Überplanung der städtischen Restflächen unter Einbeziehung von Mietwohnungsbau als möglicher Alternative. Enthalten ist auch die Neubewertung der Ausgleichsmaßnahmen unter Einbeziehung der geänderten Planungen und der bereits geleisteten Maßnahmen.

Wie Bauamtsleiter Markus Stiegler berichtete, kostet die Änderung des Bebauungsplans Ostfeld I exakt 3 922 24,24 Euro. Der Bauausschuss übertrug einstimmig dem Planungsbüro Blank die Änderung des Bebauungsplans Ostfeld I.

Bauamtsleiter Markus Stiegler, Mitarbeiter Klaus Kittler und Bürgermeister Marcus Eichenmüller unterrichteten das Gremium in einem einstündigen Vortrag über Änderungen der Bayerischen Bauordnung und deren Auswirkungen für die Stadt Schnaittenbach. Demnach geben die Änderungen der Verwaltung mehr Spielraum. Das Ergebnis im Bauausschuss: Die Verwaltung soll eine Mustersatzung erlassen, dann wird entschieden.

Verpönt, aber landesweit in Bayern nicht verboten, sind bei der Ortsgestaltung die sogenannten Steingärten, Schottergärten oder auch der Kunstrasen vor Häusern. Jede Kommune kann für sich eine Satzung erlassen, die die Bepflanzung unbebauter Grundstücksflächen regelt und Schottergärten verbietet. Gegen eine solche „Pflanzungssatzung“ stellten sich vier Mitglieder des Bauausschusses, man will es bei einer Empfehlung an die Bauherren belassen.

Eine Stellplatzsatzung hingegen hat der Ausschuss mit vier zu drei Stimmen beschlossen, eine Spielplatzsatzung mit sechs gegen eine Stimme befürwortet. Bei Bauanträgen für Wohngebäude im vereinfachten Verfahren gilt ab dem 1. Mai 2021, dass sie drei Monate nach Zugang bei der Genehmigungsbehörde als genehmigt gelten. Zügig eingeführt werden soll jetzt das digitale Antragsverfahren. Sollte die Genehmigungsbehörde innerhalt von drei Wochen nach Antragseingang keine Unterlagen nachfordern, läuft diese Drei-Monats-Frist an. Werden Unterlagen nachgefordert, beginnt die Frist, wenn alle Unterlagen vollständig bei der Baugenehmigungsbehörde eingegangen sind. Dazu muss aber bei der Soft- und Hardware der Verwaltung nachgerüstet werden.

 
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