In der Stadtverwaltung Schnaittenbach sind in letzter Zeit wiederholt Beschwerden vorgebracht worden, wonach im Stadtgebiet den Verpflichtungen der Straßenreinigungsverordnung nicht nachgekommen wird, heißt es in einer Pressemitteilung der Stadt. Das mache sich wohl heuer wegen der meteorologischen Gegebenheit in diesem Jahr besonders bemerkbar. Grundsätzlich sei es gesetzlich festgelegt, dass Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Anlieger an Ortsstraßen innerhalb geschlossener Ortschaft verpflichtet sind, Gehweg und Straße einschließlich Wasserrinne bis zur Mitte der Fahrbahn regelmäßig zu reinigen sowie wucherndes Unkraut und Gras zu entfernen.
Festgestellt wurde auch, dass Bäume, Hecken oder Sträucher von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineingewachsen sind. Das sei eine potentielle Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, informierte die Stadt. Besonders gefährlich sei es, wenn dadurch an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird und Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Namensschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden. Die Einengung von Gehsteigen durch überwachsende Gehölze kann eine Verkehrsgefährdung sein, auch für Fußgänger. Die Verpflichtung, infrage kommende Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden ergibt sich aus dem Bayerischen Straßen und Wegegesetz, erläuterte die Stadtverwaltung weiter. Grundstücksbesitzer werden deshalb aufgefordert, ihre Bäume, Hecken und Sträucher zu überprüfen und eventuell zurückzuschneiden. Auch im Bereich von Straßenlampen, Verkehrsschildern und Straßennamensschildern seien Bäume, Hecken und Sträucher so weit zurückzuschneiden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen können und die Beschilderung mühelos erkannt und gelesen werden kann. Zu beachten sei, dass Grundstücksbesitzer für etwaige Schäden haftbar gemacht werden können.
Für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt: Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindesten 2,50 Meter einzuhalten. Für den Kfz-Verkehrs muss die lichte Höhe mindestens 4,50 Meter betragen















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