Wegen Mordes muss der Täter neun Jahre in Haft. Wenige Tage vor Weihnachten ist ein Urteil rechtskräftig geworden, das einen 59-Jährigen aus Schwandorf für lange Zeit hinter Gitter bringt. Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben auf Revisionsanträge beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe verzichtet.
Dem vom ersten Moment an geständigen Täter hatte eine lebenslange Freiheitsstrafe gedroht. Denn eine solche Ahndung ist nahezu unausweichlich, wenn sich ein Mord als erwiesen herausstellt. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn sich ganz besondere Umstände ergeben. Das war in Amberg der Fall, als die am 21. Februar 2018 in Schwandorf geschehene Tat über Tage hinweg ausführlich vor dem Schwurgericht erörtert wurde. Fest stand: Der 59-Jährige hatte seine mehrere Jahre ältere Frau erwürgt, als diese schlafend im Bett lag. Damit war das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. Parallel dazu aber zeigte sich, dass der Täter in einer ihn psychisch und physisch schwer belastenden Situation handelte. Die Frau war durch Gehirninfarkte gesundheitlich erheblich eingeschränkt, die Last der Haushaltsführung lag allein bei ihm. Hinzu kam: Der Mietvertrag des von dem Paar bewohnten Hauses war gekündigt worden. Eine neue Bleibe ließ sich nicht finden. In dieser Lage, so hieß es später im Urteil, habe er den Plan gefasst, die schwer erkrankte Frau zu töten. Deutlich wurde auch, dass der Mörder offenbar erheblich unter Alkohol stand, als er hinauf ging in den ersten Stock des Anwesens und seine Gattin umbrachte. "Sie haben damit keine Probleme gelöst, sondern nur neue geschaffen", hielt ihm der Leitende Oberstaatsanwalt Joachim Diesch in seinem Plädoyer vor. Diesch verlangte nicht die lebenslange Freiheitsstrafe. Er berücksichtigte die besondere Situation des Täters und forderte elf Jahre Haft. Verteidiger Gunther Haberl hielt ein Totschlagsverbrechen für erwiesen und legte der Strafkammer nahe, in ihrem Urteil nicht über neun Jahre Gefängnis hinaus zu gehen. Diese neun Jahre wurden schließlich verhängt. Dagegen hätten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung mit Revisionsanträgen zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vorgehen können. Sie taten es nicht.














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