Abweichend von den Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzverordnung wird die Maskenpflicht am Sitzplatz für Grundschüler im Landkreis Schwandorf gestoppt. Das teilte das Landratsamt am Donnerstag mit. In der Begründung heißt es, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) am 12. Oktober in seinen Empfehlungen zu Präventionsmaßnahmen in Schulen während der Covid-19-Pandemie feststellte, dass Kinder und jüngere Jugendliche seltener betroffen sind als Erwachsene und deshalb nicht als Treiber der Pandemie anzusehen sind. Erst mit zunehmendem Alter ähneln Jugendliche hinsichtlich Empfänglichkeit und Infektiosität den Erwachsenen. Der 7-Tage-Inzidenzwert von 50 wurde im Landkreis am 26. Oktober erstmals überschritten und entwickelt sich weiter negativ. Aber das Infektionsgeschehen sei diffus. Betroffen waren zwar auch teilweise Schulen, allerdings gingen hier die Corona-Fälle überwiegend vom Personal aus. Dennoch zeige sich, dass die Betroffenheit an Schulen trotz normalen Betriebs seit Beginn des Schuljahres insgesamt verhältnismäßig gering ausfalle.
Von den rechtlichen Infektionsschutzbestimmungen kann die Kreisverwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das sei nun der Fall, heißt es in der Allgemeinverfügung: "Die in Ziffer 1 geregelte Aussetzung der Maskenpflicht auch am Platz für Grundschulen im Landkreisgebiet ist infektionsschutzrechtlich vertretbar und trifft Regelungen für einen begründeten Einzelfall. Eine Maskenpflicht auch am Platz für Grundschulen ist angesichts des Infektionsgeschehens im Landkreis Schwandorf lokal nicht erforderlich. Nach dem örtlichen Infektionsgeschehen haben sich Grundschulen bisher nicht als infektiologisch bedenklich erwiesen." Die anderen bisher angeordneten Maßnahmen seien aus derzeitiger Sicht ausreichend, das Pandemiegeschehen im Landkreis Schwandorf bestmöglich einzudämmen. Oberstes Ziel aller Überlegungen bleibe die Herstellung eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen der bestmöglichen Gewährleistung des Infektionsschutzes auf der einen und der möglichst ungestörten Aufrechterhaltung des Regelschulbetriebs auf der anderen Seite. Die Maskenpflicht stelle einen Eingriff in den Regelablauf des Unterrichtsbetriebes dar, so dass eine Trageverpflichtung am Platz nur als Ultima Ratio in Betracht kommt.
Das RKI stelle in seinen Empfehlungen zu Präventionsmaßnahmen in Schulen während der Pandemie fest, dass der Eintrag von Infektionen in die Schulen oftmals über Erwachsene erfolgt und gerade nicht über die Kinder. Demgegenüber würden die Kinder durch die Verpflichtung, auch am Platz eine Maske zu tragen, in ihrer pädagogischen Entwicklung eingeschränkt. Angesichts der Erkenntnisse im Landkreis Schwandorf stelle sich diese Einschränkung für die betroffene Personengruppe der Erst- bis Viertklässler als unverhältnismäßig dar, weswegen vorläufig darauf verzichtet werden kann, meint man am Landratsamt. Die Aussetzung der Maskenpflicht am Platz für Grundschüler wird deswegen als infektionsschutzrechtlich vertretbar eingestuft. Die Ausnahme tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Schwandorf in Kraft. Ein Widerruf ist jederzeit möglich, sofern sich die aktuelle Pandemie-Lage maßgeblich verändert.

















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